Anlage 44 SokaSiG2
(zu § 13)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 274 - 277)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes |
§ 3 | Anspruch auf Lohnausgleich |
§ 4 | Höhe des Lohnausgleichs |
§ 5 | Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit |
§ 6 | Lohnausgleich und Übergangsbeihilfe bei verkürzter Arbeitszeit |
§ 7 | Auszahlung an den Arbeitnehmer |
§ 8 | Aufbringung der Mittel |
§ 9 | Verfahren |
§ 10 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 11 | Durchführung des Vertrages |
§ 12 | Inkrafttreten und Laufdauer |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
a) Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
b) Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt II
Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt III
Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betrieb des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks besteht eine Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, die dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für Lohnausfälle in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember sowie für den 31. Dezember und 1. Januar (Ausgleichszeitraum) sichern soll.
§ 3
Anspruch auf Lohnausgleich
(1) Um zur Förderung des kontinuierlichen Gerüstbaues die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse in der Winterperiode, insbesondere über Weihnachten und Neujahr hinaus, möglichst weitgehend sicherzustellen, erhält der Arbeitnehmer für den Ausgleichszeitraum, gleichgültig, ob er während des Ausgleichszeitraums arbeitet oder nicht, Lohnausgleich in Gestalt eines Pauschalbetrages. Der Lohnausgleich dient zugleich der Abdeckung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
(2) Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,
a) dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks am 23. Dezember besteht und am Ende des Ausgleichszeitraumes noch besteht und
b) der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks nachweist.
(3) Eine in den Ausgleichszeitraum wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraumes. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde.
(4) Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Für Arbeiten während des Ausgleichszeitraumes hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Lohnausgleich Lohnansprüche.
(5) Darüber, ob bei Weiterarbeit im Ausgleichszeitraum das Aufsuchen der Baustelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse und der Interessen des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die Entfernung und die Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungsort besonders Rücksicht zu nehmen.
(6) In Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am 1. Arbeitstag nach den Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Feiertagsgesetzes der Lohnausgleich um 15 v. H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit während des Ausgleichszeitraums gleichfalls um 15 v. H. für jeden versäumten Arbeitstag.
(7) Eine Anrechnung des Lohnausgleichs auf den Urlaub findet nicht statt.
§ 4
Höhe des Lohnausgleichs
(1) Der Lohnausgleich bemisst sich nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Bruttostundenverdienst des Arbeitnehmers in dem vor dem Ausgleichszeitraum liegenden letzten Lohnabrechnungszeitraum, der mindestens 4 Wochen betragen muss. Bei Berechnung des durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes bleiben witterungsbedingte Ausfallstunden und das für diese gezahlte Überbrückungsgeld unberücksichtigt. Der Bruttostundenverdienst ist auf volle 0,10 € aufzurunden und mit der Zahl 7,8 zu vervielfachen.
(2) Der Bruttostundenverdienst ist nur bis zu einem Höchstbetrag die Berechnungsgrundlage des Lohnausgleichs. Der Höchstbetrag ist der um 11 v. H. erhöhte jeweilige Tarifstundenlohn des Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführers der Berufsgruppe M des Bundeslohntarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk, der gemäß Abs. 1 Satz 2 aufzurunden ist. Soweit der Bruttostundenverdienst den Höchstbetrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den auf den Höchstbetrag entfallenden Lohnausgleich.
§ 5
Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitnehmer, denen ein Anspruch auf Lohnausgleich für Lohnausfall gemäß § 3 nicht zusteht, erhalten nach dem Ende des Ausgleichszeitraumes aus sozialen Gründen eine erste Übergangsbeihilfe, wenn sie
a) in dem Kalenderjahr, in das der Beginn des Ausgleichszeitraumes fällt, mindestens 13 Wochen (= 91 Kalendertage) Arbeitsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks nachweisen können und
b) nach dem 15. Oktober durch Entlassung oder eigene Kündigung aus wichtigem Grunde aus einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ausgeschieden und
c) während des ganzen Ausgleichszeitraumes nachweislich arbeitslos sind.
Die erste Übergangsbeihilfe beträgt das 10,4fache des jeweils geltenden Tarifstundenlohnes des Gerüstbauers der Berufsgruppe IV, aufgerundet auf volle Euro.
(2) Dauert die Arbeitslosigkeit in der Winterperiode (15. Oktober bis 31. März) mindestens insgesamt 42 Kalendertage, so erhalten die Arbeitnehmer nach dem 31. März eine zweite Übergangsbeihilfe. Die zweite Übergangsbeihilfe beträgt das 10,4fache des jeweils geltenden Tarifstundenlohnes des Gerüstbauers der Berufsgruppe IV, aufgerundet auf volle Euro.
§ 6
Lohnausgleich und Übergangsbeihilfe bei verkürzter Arbeitszeit
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so ist der Lohnausgleich oder die Übergangsbeihilfe im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen.
§ 7
Auszahlung an den Arbeitnehmer
(1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen besteht gegenüber der Kasse.
(2) Der Arbeitgeber, mit dem während des Ausgleichszeitraumes ein Arbeitsverhältnis besteht, ist verpflichtet, den vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Lohnausgleich nach dem Ende des Ausgleichszeitraumes bis zum 10. Januar, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 10. Januar mit Beendigung, auszuzahlen.
(3) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, ist verpflichtet, die vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Übergangsbeihilfen auszuzahlen.
(4) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind auch die bezirklichen Verbände der Tarifvertragsparteien im Auftrage der Sozialkasse zur Auszahlung berechtigt.
(5) Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit diesem gegenüber geltend gemacht worden sind. Sie können innerhalb weiterer 2 Monate gemäß Abs. 4 geltend gemacht werden.
§ 8
Aufbringung der Mittel
Der Arbeitgeber hat zur Sicherung der Leistungen nach diesem Tarifvertrag einen Beitrag aufzubringen, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk an die Kasse abzuführen ist. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
§ 9
Verfahren
(1) Die Höhe des vom Arbeitgeber aufzubringenden Beitrages, des an den Arbeitgeber auszuzahlenden Sozialaufwandserstattungssatzes, das Verfahren und der Sitz der Kasse werden in einem besonderen Tarifvertrag (Verfahrenstarifvertrag) geregelt.
(2) Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes ist verpflichtet, jeweils vor Beginn eines Ausgleichszeitraumes eine Lohnausgleich-Tabelle herauszugeben, aus der der dem jeweiligen Bruttostundenverdienst entsprechende Lohnausgleich ersichtlich ist. Die Lohnausgleich-Tabelle braucht sich nicht auf Bruttostundenverdienste zu erstrecken, deren Erzielung unwahrscheinlich ist. Sie ist durch Merkblatt oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzugeben.
§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.
§ 11
Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 12
Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft, in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen am 1. September 1991. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden.
(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Der jeweilige Tarifstundenlohn ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.