Anlage 58 SokaSiG2

(zu § 18 Absatz 3)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 348 - 352)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a) Baugewerbes
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.



§ 2
Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20. April 1994 und des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in den jeweils geltenden Fassungen wird für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk folgendes Verfahren festgelegt:

§ 3 – Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

§ 4 – Lohnnachweiskarte

§ 5 – Gewährung der Zusatzversorgung

§ 6 – überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

§ 7 – Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

§ 8 – Gewährung von Zuschüssen



§ 3
Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

1. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Zusatzversorgung und Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk einen Gesamtbetrag von 2,4 v. H. der Summe aus Bruttolöhnen und -gehältern aller Arbeitnehmer des Betriebes, die unter den persönlichen Geltungsbereich gem. § 1 Nr. 3.1 fallen, an die Einzugsstelle abzuführen.

Bruttolohn bzw. -gehalt sind

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttolohn, bzw. das Bruttogehalt mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Abs. 1 bis 4 des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk).

2. Einzugsstelle ist die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

3. Der Einzugsstelle ist monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt oder im Wege des elektronischen Meldeverfahrens die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme (Nr. 1) jedes einzelnen Arbeitnehmers gem. § 1 Nr. 3.1 zu melden. Die Einzugsstelle stellt dem Arbeitgeber das Formblatt zur Verfügung. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a) Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer.

b) Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummer, soweit sie bereits vergeben wurde, und die Eintritts- oder Austrittsdaten der beschäftigten Arbeitnehmer.

c) Gesamtbetrag der monatlichen Bruttolohnsummen und der damit fällig gewordenen Beiträge aller Arbeitnehmer.

Das Formblatt ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben.

Der Arbeitgeber hat für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragsmeldung erfüllt.

4. Die Beiträge sind monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, zugunsten der Einzugsstelle einzuzahlen.

5. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages von 2,4 v. H. der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme an die Einzugsstelle hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

6. Für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrdienstpflichtgesetz) gilt folgende Regelung:

a. Der Arbeitgeber teilt mit der monatlichen Meldung die Dauer, für die das Arbeitsverhältnis voraussichtlich ruht, mit. Die Beendigung der Dienstpflicht hat der Arbeitgeber mit der monatlichen Meldung, die dem Monat der Beendigung der Dienstpflicht folgt, der Kasse mitzuteilen. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldungen nicht vor, ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.

b. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit des Ruhens einen Beitrag für die Zusatzversorgung von monatlich 25,30 €. Beginnt oder endet der Ruhenszeitraum vor dem Monatsende, ist jeder Wochentag des Anfangs- bzw. Schlussmonats, der im Ruhenszeitraum liegt, mit 0,84 € zu bemessen.

c. Der Gesamtbetrag ist nach dem Ende des Ruhenszeitraums innerhalb eines Monats an die Kasse abzuführen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die Zusatzversorgungskasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem Formblatt zu erklären und gemeinsam mit der Dienstzeitbescheinigung abzugeben.

d. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber nach Eingang der Zahlung und der Meldung der Beendigung der Dienstpflicht ein Formular zur Beantragung der Erstattung der Dienstpflichtbeiträge zur Verfügung.



§ 4
Arbeitnehmerkontoauszug

Jedem Arbeitnehmer i. S. v. § 1 Ziff. 3.1 ist bis spätestens zum 30. Juni für das vergangene Jahr ein Arbeitnehmerkontoauszug durch die Zusatzversorgungskasse zu übersenden. Der Kontoauszug enthält für das vergangene Kalenderjahr folgende Daten:

Beschäftigungszeit bzw. Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im abgelaufenen Kalenderjahr
Beitragspflichtiger Bruttolohn
Eintrittsdatum

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der ZVK nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Steinmetzbetrieb gemeldet, übersendet die ZVK den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer mit zusätzlichem Vermerk des Austrittsdatums.



§ 5
Gewährung der Zusatzversorgung

1. Erhebt der Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Altersruhegeld, zur Erwerbsminderungsrente oder zur Unfallrente oder erhebt die Witwe eines Arbeitnehmers oder ein sonst Berechtigter Anspruch auf Gewährung des Sterbegeldes, so ist ein Antrag auf Gewährung einer dieser Leistungen schriftlich auf einem Vordruck der Kasse – unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen – zu stellen.

2. Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach § 5 Abschn. II des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeit beizufügen:

a) für die Beihilfe zum Altersruhegeld der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers,

b) für die Beihilfe zur Erwerbsminderungsrente der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat,

c) für die Beihilfe zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt,

d) für das Sterbegeld die Sterbeurkunde für den Versicherten.

e) Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschn. II Nr. 2 e) des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der in § 5 Abschn. II Nr. 2 e) genannten Kasse(n) über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.



§ 6
Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

1. Um die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung zu gewährleisten, ist jeder Auszubildende (§ 1 Nr. 3.2) vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beim Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks e. V., Wiesbaden, zu melden.

2. Die Meldung ist vom ausbildenden Arbeitgeber auf einem vom Berufsbildungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt unter Beifügung einer Ablichtung, Durchschrift oder beglaubigten Abschrift des von der Innung oder Handwerkskammer bestätigten Berufsausbildungsvertrages vorzunehmen.

3. Nach Erhalt der Meldung wird der Auszubildende beim Berufsbildungswerk erfasst und der zuständigen anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemeldet.

Die Einladungen zu den Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung erfolgen direkt von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte an den Ausbildungsbetrieb.

4. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (auch bei vorzeitiger Beendigung) erteilt das Berufsbildungswerk dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die zurückgelegte Ausbildungszeit als Nachweis der Wartezeit für die Zusatzversorgung sowie für Lehrzeiten ab 2005 einen Arbeitnehmerkontoauszug.



§ 7
Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

1. Das Berufsbildungswerk erstattet den Trägern der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise die nach § 10 des Tarifvertrages über die Berufsbildung erstattungsfähigen Kosten.

Das Berufsbildungswerk kann mit den anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vereinbaren, dass nach Vorlage des Haushaltsplanes (§ 10 Nr. 5 c) Tarifvertrag über die Berufsbildung) monatlich angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden, die nach Eingang und Prüfung der Abschlussrechnung zu verrechnen sind.

2. Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten (§ 11 Nr. 1 Tarifvertrag über die Berufsbildung) hat der Auszubildende der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) oder auf andere Art nachzuweisen.

Die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Fahrtkosten in Höhe des tariflichen Anspruches (§ 11 Nr. 1 Abs. 2 oder 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung) an den Auszubildenden zu zahlen.

Das Berufsbildungswerk erstattet die Fahrtkosten, wenn die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatsunterbringung beim Berufsbildungswerk eingereicht hat. Das Berufsbildungswerk prüft die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrtkosten.

3. Macht die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte von der in § 11 Nr. 1 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gegebenen Möglichkeit Gebrauch, so hat sie dem Auszubildenden mit der Einladung zu den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen die erforderliche Fahrkarte zur Verfügung zu stellen.

Das Berufsbildungswerk erstattet der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrkarten.

4. Macht der ausbildende Arbeitgeber die Erstattung der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung gemäß § 11 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung geltend, so hat er die Höhe der tatsächlich gezahlten Gebühren nachzuweisen. Das Berufsbildungswerk prüft die eingereichten Nachweise und nimmt die Erstattung nach den gemäß § 24 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe für die Ausbildungsstätte maßgeblichen Gebührensätze vor.



§ 8
Gewährung von Zuschüssen

1. Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 12 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Teilnehmern nur auf Antrag gewährt.

Anträge sind innerhalb der vom Berufsbildungswerk festgelegten Frist zu stellen. Dem Antrag sind die vom Berufsbildungswerk für die jeweilige Maßnahme geforderten Nachweise (§ 12 Nr. 1 a) Tarifvertrag über die Berufsbildung) beizufügen.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der für die jeweilige Maßnahme zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, soll das Berufsbildungswerk verspätet gestellte und unvollständige Anträge nicht bearbeiten oder ablehnen.

2. Anträge auf Zuschüsse zu Lehrlingswerbemaßnahmen (§ 12 Nr. 3 Tarifvertrag über die Berufsbildung) sind mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme beim Berufsbildungswerk zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme mit Angabe über deren Dauer und die Zielgruppe

b) eine detaillierte Aufstellung über die insgesamt zu erwartenden Kosten mit Angaben über die zu erbringenden Eigenmittel des Trägers der Maßnahme und die Zuwendungen Dritter.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

3. Zuschüsse des Berufsbildungswerkes zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulbesuches gemäß § 12 Nr. 6 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Auszubildenden nur auf Antrag gewährt.

Dem Antrag sind Belege beizufügen über
– die Anzahl der Übernachtungen,
– die Höhe der gezahlten Kosten für die Unterbringung,
– die Höhe der Zuwendung Dritter (Landesmittel).

Tritt der ausbildende Arbeitgeber gegenüber der Unterkunftsstätte in Vorlage, kann der Zuschuss, auf den der Auszubildende Anspruch hat, in dessen Namen auch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.



§ 9
Maßnahmen des Berufsbildungswerks

Führt das Berufsbildungswerk Maßnahmen zur Weiterbildung der Ausbilder, zur Qualifizierung von Begabten oder Benachteiligten (§ 12 Nr. 2 Tarifvertrag über die Berufsbildung) oder des internationalen Lehrlingsaustauschs (§ 12 Nr. 5 Tarifvertrag über die Berufsbildung) durch, so hat es den Beginn und die Dauer der Maßnahmen und die Zugangsvoraussetzungen den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben bzw. zu veröffentlichen.



§ 10
Verfahrensvereinfachungen, Gerichtsstand

1. Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einzugsstelle bzw. das Berufsbildungswerk befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse und des Berufsbildungswerks gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse und das Berufsbildungswerk sind der Sitz der Zusatzversorgungskasse bzw. des Berufsbildungswerks.

Gerichtsstand im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.



§ 11
Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.