Anlage 71 SokaSiG2

(zu § 25 Absatz 1)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 423 - 426)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2. Persönlich:

a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b) Alle Auszubildenden.

3. Fachlich:

a) Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
1. bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war
oder
2. nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält
oder
3. nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 3a) 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b) Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c) Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1. Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2. alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3. alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d) Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e) Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f) Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphaltmischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g) Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h) Transportbetongewerbe

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportbetonmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportbetonmörtel mittels Pumpen fördern.

i) Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

j) Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis i) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand, Kies oder Transportbeton oder Transportbetonmörtel herstellen bzw. gewinnen.



§ 2
Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen der §§ 4 und 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012 (TVA) wird für die Zusatzversorgung

in der Industrie der Steine und Erden, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

folgendes Verfahren festgelegt:

I.

1. Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden, der am 1. Januar in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebe steht, oder nach diesem Zeitpunkt ein solches begründet, ist vom Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr eine Lohn-bzw. Beitragsnachweiskarte für die Zusatzversorgung anzulegen, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis eine solche vorlegt. Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte besteht aus zwei Teilen (A und B); sie ist Bestandteil der Arbeitspapiere.

2. Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Versicherten zur Verfügung zu stellen.

3. Der Arbeitgeber hat der Kasse den Namen des Versicherten, dessen Geburtsdatum und die Betriebskontennummer anzugeben.

4. Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil – A mit Durchschrift auf Teil B – unter Angabe seiner Betriebskontonummer – die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten.

Hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden ist außerdem die Höhe des während dieser Zeit erzielten lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes (das ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge) zu melden.

Mit der ordnungsgemäßen Eintragung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Teile A und B mit den Arbeitspapieren dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus, hat der Arbeitgeber bis zum 15. Februar den Teil B an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte zu bescheinigen – Teil A der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte bleibt im Besitz des Arbeitnehmers.

II.

1. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die gewerblichen Arbeitnehmer und alle Auszubildenden einen Betrag von 0,82 % der Bruttolohnsumme an die Kasse abzuführen.

Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

2. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die vom Tarifvertrag erfassten Angestellten pro Monat an die ZVK einen Gesamtbetrag von Euro 17,99 für jeden Angestellten zu bezahlen, solange ein Beschäftigungsverhältnis existiert, unabhängig von einer Gehaltszahlung.

Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses (Eintritt, Austritt) als 1 Monat ist ein anteiliger Beitrag an die Kasse zu zahlen, wobei für jeden gehaltszahlungspflichtigen Arbeitstag Euro 0,83 anzusetzen sind.

3. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des vorstehend unter 1. und 2. festgelegten Betrages an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

4. Der Kasse sind monatlich oder 4- bzw. 5 wöchentlich jeweils drei Tage nach Lohn- bzw. Gehaltszahlung, spätestens aber bis zum 15. des folgenden Monats, auf einem Formblatt die Anzahl der Angestellten und hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und aller Auszubildenden die Bruttolohnsumme (1.) für den vorerwähnten Zeitraum zu melden. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a) Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer bei der Kasse.

b) Gesamtbetrag der für den Monat bzw. 4 bzw. 5 Wochen fällig gewordenen Beiträge.

Das Formblatt ist zu unterschreiben.

Arbeitgeber, die sonst regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Die Beiträge sind monatlich oder 4- bzw. 5 wöchentlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Kasse einzuzahlen.

5. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b, 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

III.

1. Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist vom Empfangsberechtigten schriftlich auf einem Vordruck unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

2. Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II. erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:

a) Für die Beihilfe zur Altersrente der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;

b) für die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat;

c) für die Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt;

d) für das Sterbegeld, das für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind, gezahlt wird, die Sterbeurkunde für den Versicherten.

3. Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 5 Abschnitt II Ziffer 1 d) TVA, so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Sterbegeld, das für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind, gezahlt wird.

4. Jeder Empfänger von Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat jedes Jahr unaufgefordert das Fortbestehen seines Rentenanspruchs nachzuweisen.

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Kasse unmittelbar nach Erhalt des Renten- bzw. Rentenanpassungsbescheides.

Erfolgt in einzelnen Kalenderjahren infolge gesetzlicher Sonderregelung keine Rentenanpassung, so ist der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen zu erbringen.

5. Jeder Empfänger von Beihilfe hat im ersten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

6. Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Werden die Nachweise später erbracht, so wird nachgezahlt.

7. Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfe von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.

8. Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.

9. Bei Ansprüchen auf Beihilfe nach § 5 Abschnitt III Ziffer 3 TVA, die

a) in den von § 1 Ziffer 3 a) bis h) erfassten Betrieben mit Ausnahme der Trockenmörtel-Industrie (siehe d) hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1974

b) in den von § 1 Ziffer 3 i) erfassten Betrieben hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem 30. Juni 1976

c) in den von § 1 Ziffer 3 erfassten Betrieben hinsichtlich der Angestellten und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1978

d) in den von § 1 Ziffer 3 c) erfassten Betrieben der Trockenmörtel-Industrie hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1989

geltend gemacht werden, erfolgt eine Leistungsgewährung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an, sofern alle übrigen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gegeben sind.

IV.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.



§ 3
Vertragsdauer

Der Verfahrenstarifvertrag trat

a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden
der in § 1 Ziffer 3 a) - f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden.

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