Anlage 70 SokaSiG2

(zu § 24 Absatz 2)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 420 - 422)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2. Persönlich:

a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b) Alle Auszubildenden.

3. Fachlich:

a) Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1. bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war
oder
2. nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält
oder
3. nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b) Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c) Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1. Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2. alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3. alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d) Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e) Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f) Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g) Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h) Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

i) Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.



§ 2
Ergänzungsbeihilfen

Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, München, (im folgenden ZVK genannt), Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29. April 1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001 (im folgenden TVA genannt), gewährt werden, haben gegen die ZVK zusätzlich Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen:

a) Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5, III. 1. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe:

Bei Erfüllung einer Wartezeit
bis zu 240 Monaten
DM 56,– monatlich 
ab 240 MonatenDM 61,– monatlich 
ab 330 MonatenDM 66,– monatlich 
ab 440 MonatenDM 81,– monatlich.

Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch gemäß § 5, III., 2. u. 3. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe:

Bei Erfüllung einer Wartezeit
bis zu 240 Monaten
DM 53,– monatlich 
ab 240 MonatenDM 58,– monatlich 
ab 330 MonatenDM 63,– monatlich 
ab 440 MonatenDM 78,– monatlich.

b) Sind die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 5, II. TVA erfüllt, so wird ein ergänzendes Sterbegeld einmalig in Höhe von DM 250,– bezahlt.

c) Besteht nur ein Teilanspruch auf Leistungen nach § 5, V. TVA, so kürzen sich die obigen Leistungen entsprechend.

d) Entfällt eine der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung der Kasse gemäß dem TVA, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.



§ 3
Aufbringung der Mittel

a) Die Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten
in Höhe von DM 20,– (Berechtigte gemäß § 5. III. 1. TVA)
beziehungsweise
in Höhe von DM 17,– (Berechtige gemäß § 5. III. 2. u. 3. TVA)
werden auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) finanziert.

b) Die obige Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und das Sterbegeld in Höhe von DM 250,– werden durch einen Beitrag in Höhe von 0,475 % der Bruttolohnsumme finanziert.

Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

Die Beitragsforderung wird auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK in dem Umfange aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) befriedigt, als diese Mittel ausweist.

c) Für die Angestellten werden die die obigen Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen und das Sterbegeld gemäß § 2 a) und b) durch einen Beitrag in Höhe von DM 11,70 je Angestellten und Monat bzw. bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat in Höhe von DM 0,53 je Tag aufgebracht.



§ 4
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Ergänzungsbeihilfen können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.



§ 5
Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993 TR.Nr. 4-12-11.

Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.

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