Anlage 69 SokaSiG2
(zu § 24 Absatz 1)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 417 - 419)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlich:
Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.
2. Persönlich:
a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.
Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.
b) Alle Auszubildenden.
3. Fachlich:
a) Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk
Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
1. bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war
oder
2. nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält
oder
3. nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.
Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 3a) 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.
b) Feuerfest- und Steinzeugindustrie
Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.
c) Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke
1. Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;
2. alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;
3. alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.
d) Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith)
Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.
e) Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
f) Sand- und Kies-Industrie
Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphaltmischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.
g) Muschelkalk- und Sandsteinindustrie
h) Transportbetongewerbe
Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportbetonmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportbetonmörtel mittels Pumpen fördern.
i) Ziegelindustrie
Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.
j) Recycling
Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis i) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand, Kies oder Transportbeton oder Transportbetonmörtel herstellen bzw. gewinnen.
§ 2
Ergänzungsbeihilfen
Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, Die Bayerische Pensionskasse, (im folgenden ZVK genannt), Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012 (im folgenden TVA genannt), gewährt werden, haben gegen die ZVK zusätzlich Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen:
a) Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III Ziffer 1 TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe:
Bei Erfüllung einer Wartezeit
bis zu 240 Monaten Euro 27,23 monatlich
ab 240 Monaten Euro 29,79 monatlich
ab 330 Monaten Euro 32,35 monatlich
ab 440 Monaten Euro 40,01 monatlich.
Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch gemäß § 5 Abschnitt III Ziffern 2 u. 3 TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe:
Bei Erfüllung einer Wartezeit
bis zu 240 Monaten Euro 25,70 monatlich
ab 240 Monaten Euro 28,25 monatlich
ab 330 Monaten Euro 30,81 monatlich
ab 440 Monaten Euro 38,48 monatlich.
b) Sind die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abschnitt II TVA erfüllt, so wird für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind, ein ergänzendes Sterbegeld einmalig in Höhe von Euro 127,82 bezahlt.
c) Besteht nur ein Teilanspruch auf Leistungen nach § 5 Abschnitt V TVA, so kürzen sich die obigen Leistungen entsprechend.
d) Entfällt eine der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung der Kasse gemäß dem TVA, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.
§ 3
Aufbringung der Mittel
a) Die Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten
in Höhe von Euro 10,23 (Berechtigte gemäß § 5 Abschnitt III Ziffer 1 TVA)
beziehungsweise
in Höhe von Euro 8,69 (Berechtigte gemäß § 5 Abschnitt III Ziffern 2. u. 3. TVA)
werden auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) finanziert.
b) Die obige Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und das Sterbegeld in Höhe von Euro 127,82 nach § 2 b) werden durch einen Beitrag in Höhe von 0,57 % der Bruttolohnsumme finanziert.
Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.
Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.
Die Beitragsforderung wird auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK in dem Umfange aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) befriedigt, als diese Mittel ausweist.
c) Für die Angestellten werden die die obigen Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen und das Sterbegeld gemäß § 2 a), b) und c) durch einen Beitrag in Höhe von Euro 10,00 je Angestellten und Monat bzw. bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat in Höhe von Euro 0,46 je Tag aufgebracht.
§ 4
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Ergänzungsbeihilfen können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.
§ 5
Versorgungsausgleich
Die Ergänzungsbeihilfen sind im Falle einer Ehescheidung schuldrechtlich auszugleichen. Eine interne Teilung findet auf Grund fehlender Ausgleichsreife nicht statt. Das ergänzende Sterbegeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und ist daher nicht auszugleichen.
§ 6
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2015, gekündigt werden.
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