Anlage 68 SokaSiG2

(zu § 23 Absatz 2)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 411 - 416)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2. Persönlich:

a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b) Alle Auszubildenden.

3. Fachlich:

a) Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
1. bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war
oder
2. nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält
oder
3. nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b) Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c) Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1. Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2. alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3. alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d) Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e) Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f) Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g) Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h) Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

i) Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.



§ 2
Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen (VAG).



§ 3
Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt

a) zusätzl. Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zur Altersrente sowie zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
b) ein Sterbegeld.



§ 4
Aufbringung der Mittel

1. Die von den Arbeitgebern an die Kasse zu entrichtenden Beiträge werden nach den Bestimmungen der Tarifverträge fällig und erhoben (Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern, vom 5. Juni 2001; Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 29. April 1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001).

Dabei besteht für alle bis auf § 1 Ziffer 3 g) und h) vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe eine Beitragspflicht ab 1. Oktober 1970, für die Betriebe der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1 Ziffer 3 g) ab 1. Januar 1971, für die der bayerischen Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) ab 1. Januar 1974.

Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und alle Auszubildenden werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben.

Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

Für Angestellte wird der Beitrag in einem festen Monatsbetrag erhoben.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

2. Der Beitrag beträgt

für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen 0,57 % der Bruttolohnsumme,
für die Ergänzungsbeihilfen bis 31. Dezember 2001 0,34 % und ab 1. Januar 2002 0,475 % der Bruttolohnsumme.

Die Festsetzung des zu erhebenden Prozentsatzes erfolgt in einem besonderen Tarifvertrag.

3. Für jeden gemäß § 1 Ziffer 2 erfassten Angestellten haben die Firmen

für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen DM 25,40 monatlich an die Kasse zu entrichten, solange ein Beschäftigungsverhältnis existiert unabhängig von einer Gehaltszahlung. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses (Eintritt, Austritt) als einem Monat ist ein anteiliger Beitrag an die Kasse zu zahlen, wobei für jeden gehaltszahlungspflichtigen Arbeitstag DM 1,17 anzusetzen sind,
für die Ergänzungsbeihilfen bis 31. Dezember 2001 DM 8,40 und ab 1. Januar 2002 DM 11,70.

4. Soweit und solange die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) hierfür Mittel enthält, werden diese zur Deckung des Beitragsaufwandes für die Ergänzungsbeihilfen herangezogen.

5. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, die Beiträge zu fordern.

6. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.



§ 5
Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse

I. Leistungen

1. Die Kasse gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und der Satzung folgende Leistungen, wobei für alle bis auf die in Betrieben der Ziegelindustrie (§ 1 3h) beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer der Leistungsbeginn ab 1. Juli 1971 einsetzt,
für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie ab 1. Januar 1975
für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Trockenmörtel-Industrie ab 1. Januar 1990

und für die vom Tarifvertrag erfassten Angestellten ab 1. Januar 1977:

a) Beihilfen zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI,

b) Beihilfen zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung;

c) Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt;

d) ein Sterbegeld.

2. Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein, wenn

a) ein versicherter Arbeitnehmer die Wartezeit (II.) erfüllt hat und

b) ein Rentenbescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorliegt.

II. Wartezeiten

1. Als Wartezeiten gelten:

a) Alle Zeiten der Tätigkeiten in einem von § 1 Ziffer 3. erfassten Betriebe;

b) Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gem. Ziffer 2 g), zweiter Absatz;

c) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem von § 1 Ziffer 3. erfassten Betriebe.

d) Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgungen im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackierer-Handwerk, im Gerüstbaugewerbe sowie im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß a) – c) von mindestens 60 Monaten erfüllt.

2. a) Die Wartezeit beträgt für alle vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer 240 Monate.

b) Die Wartezeit gemäß a) verkürzt sich für die gewerblichen Arbeitnehmer aller erfassten Betriebe mit Ausnahme der der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr
1975 eingetreten sind – auf 228 Monate
1974 eingetreten sind – auf 216 Monate
1973 eingetreten sind – auf 204 Monate
1972 eingetreten sind – auf 192 Monate
1971 und früher eingetreten sind – auf 180 Monate.

c) Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie verkürzt sich die Wartezeit gemäß a) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr
1978 eingetreten sind – auf 228 Monate
1977 eingetreten sind – auf 216 Monate
1976 eingetreten sind – auf 204 Monate
1975 eingetreten sind – auf 192 Monate
1974 und früher eingetreten sind – auf 180 Monate.

d) Für die Angestellten im Sinne von § 1 Ziffer 2 a) verkürzt sich die Wartezeit gemäß a) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr
1978 eingetreten sind – auf 228 Monate
1977 eingetreten sind – auf 216 Monate
1976 und früher eingetreten sind – auf 204 Monate.

e) Für die Anrechnung als Monat im Sinne obiger Ziffern a) bis d) werden Kalendermonate, die nur teilweise als Versicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll angerechnet.

f) Vom 1. Oktober 1970 an können Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer in allen vom Tarifvertrag erfassten Betrieben mit Ausnahme der der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte nachgewiesen sind.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie muss dies ab 1. Januar 1974 erfolgen.

Für die Angestellten im Sinne des § 1 Ziffer 2 a) muss der Nachweis ab 1. Januar 1977 erfolgen.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Trockenmörtel-Industrie muss dies ab 1. Januar 1990 erfolgen (§ 1 Ziffer 3 c).

Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn bzw. den der Kasse vorliegenden Daten eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesenen Beschäftigungszeiten nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.

g) Von diesen Zeiten müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles, in den Fällen der Ziffer 5 innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Berufsuntauglichkeit liegen.

Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die 60 Monate bis zu 30 Monaten angerechnet.

Tätigkeitszeiten im Ausland gelten nur dann als Wartezeiten nach Ziffer 1, sofern der Arbeitnehmer von einem deutschen Betrieb oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutsches Unternehmen beteiligt ist, ins Ausland entsandt worden ist und soweit hierfür vom Arbeitgeber Beiträge zur Kasse geleistet wurden.

3. Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zur Altersrente und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/der Witwer, im Übrigen der in § 56 SGB I bezeichnete Personenkreis.

4. Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden Beihilfen oder Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von II. Ziffer 2 a) – g) nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für den in III. Ziffer 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).

5. Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Ziffer 2 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Geltungsbereich der Kasse aus und erklärt ihn ein beamteter Arzt oder ein Vertrauensarzt der Sozialversicherungsträger von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse einen Bescheid zu erteilen. Versagt sie die Anerkennung, so muss eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Der Versicherte kann danach innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage beim Arbeitsgericht erheben.

III. Leistungshöhe

1. Die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI beträgt monatlich DM 65,–.

2. Die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt DM 48,–. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Beihilfe auf DM 65,– monatlich.

3. Die Beihilfe für die Personen, die am 31. Dezember 1970 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit in der Steine- und Erden-Industrie bzw. im Betonsteinhandwerk sowie in der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1) im Sinne des § 5, II. Ziffer 1 a) ausgeübt haben, am 31. Dezember 1970 jedoch nicht mehr ausüben (Sofortrentner), beträgt in jedem Fall DM 48,– monatlich.

Für Tätigkeiten im fachlichen Geltungsbereich der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) ist der Stichtag der 31. Dezember 1973.

Für Tätigkeiten als Angestellter im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ist der Stichtag der 31. Dezember 1976.

Für Tätigkeiten als gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellter der Trockenmörtel-Industrie (§ 1 Ziffer 3 c) ist der Stichtag der 31. Dezember 1989.

4. Das Sterbegeld beträgt DM 500,–.

5. Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Leistungen ergibt sich aus V. Ziffer 2.

6. Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß II. 1 d), so werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der Kasse angerechnet.

IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

1. Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt.

2. Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (Abschnitt I Ziffer 2) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

3. Das Sterbegeld wird bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten an die Witwe bzw. den Witwer, im Übrigen dem in § 56 SGB I bezeichneten Personenkreis gezahlt.

4. Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß II. 1 d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von den Ziffern 2 u. 3 frühestens ab 1. Januar 1980 gewährt.

V. Unverfallbarkeit und Wegfall des Leistungsanspruches

1. Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer nach dem 21. Dezember 1974, ein Angestellter nach dem 31. Dezember 1979 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Leistungen, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
a) das 35. Lebensjahr vollendet hat
und
b) eine Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen) des Geltungsbereiches von mindestens 10 Jahren gegeben ist.

Bei betriebsbedingten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses wird die Betriebszugehörigkeit in verschiedenen Betrieben (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zusammengezählt.

2. Der unverfallbare Teil der Leistungen (Beihilfe und Sterbegeld) beträgt
15% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre,
25% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 15 Jahre,
40% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre,
55% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 25 Jahre,
70% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre,
80% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 35 Jahre
Wartezeit im Sinne von § 5, II. Ziffer 1 zurückgelegt hat.

3. Scheidet ein Versicherter aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, ohne die Voraussetzungen der Ziffern 1 a) und b) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

4. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Kasse aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Ziffer 1 bleiben davon unberührt.

Damit besteht ein Anspruch auf die Beihilfe, die auch bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis erzielt wird.

Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß III. gewährt.

5. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Kasse keine Anwendung.

6. Die Zahlung der Beihilfe endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch hierauf weggefallen ist.

VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflicht

Die Regelung erfolgt im Verfahrenstarifvertrag.

VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

1. Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

2. Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.

VIII. Verjährung

Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann erhalten, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.

X. Verwendung der Mittel

1. Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung, zur Bestreitung des Verwaltungsaufwands und zur Bildung der erforderlichen Rücklagen verwandt.

2. Über die Verwendung etwaiger Überschüsse wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.



§ 6
Erfüllung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse.



§ 7
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.



§ 8
Verfahren

Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.



§ 9
Durchführung des Vertrages

1. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.

2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegungen dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die Schlichtungsstelle anrufen, die gemäß des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine- und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern, in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Schlichtungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung, zu bilden ist.



§ 10
Vertragsdauer

1. Der Grundtarifvertrag trat

a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden
der in § 1 Ziff. 3 a) - f) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

2. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

3. Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

4. Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993 TR.Nr. 4-11-11.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.