§ 209a StPO

Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a)
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.