§ 25 SVG
Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis
- 1.
- nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
- a)
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
- 2.
- wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
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