§ 71 SVG
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 2.
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- 3.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, unberücksichtigt bleibt,
- 4.
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
EP: | Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; |
aRW: | aktueller Rentenwert in Euro, |
VrB: | Verrentungsbetrag in Euro. |
(2) Als Höchstgrenze gilt
- 1.
- für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
- a)
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist,
- b)
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37 und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
- für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
- bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
- 2.
- bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
- dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
- 2.
- auf einer Höherversicherung beruht,
- 3.
(5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.
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