§ 7 TabakerzG

Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal

(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
vorschreiben, dass Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen
a)
bestimmte Informationen, insbesondere den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette, zu erfassen haben und
b)
diese Informationen an ein Repository-System nach Nummer 3 elektronisch zu übermitteln haben;
2.
Hersteller von Tabakerzeugnissen verpflichten, den übrigen Wirtschaftsteilnehmern die technische Ausrüstung für die Erfassung und elektronische Übermittlung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a bereitzustellen;
2a.
Regelungen zur Abgabe und Übermittlung von Erklärungen über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 treffen;
3.
Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen verpflichten, die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a durch unabhängige Dritte in einem im Gebiet der Europäischen Union befindlichen Datenspeicher verarbeiten und verwalten zu lassen und hierüber Datenspeicherungsverträge abzuschließen, sowie Vorschriften erlassen über
a)
die Anforderungen und das Verfahren bei der Auswahl und Zulassung der unabhängigen Dritten durch die Kommission,
b)
die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwaltung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a mit den Anforderungen der Datensicherung und des Datenschutzes,
c)
die Überwachung der unabhängigen Dritten durch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergütung durch den Hersteller sowie über die Berichtspflichten der Prüfer,
d)
den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a und die Duldung des Zugangs der Kommission, der zuständigen Behörden, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zollbehörden zum physischen Standort des Speichers; dabei kann auch vorgesehen werden, dass in begründeten Fällen auch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewährt werden kann;
4.
den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen vorschreiben, Aufzeichnungen über die Vertriebskette zu führen und aufzubewahren;
5.
zur Sicherstellung der Integrität von Authentifizierungselementen
a)
Regelungen zur Rotation von Sicherheitsmerkmalen nach Artikel 6 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 einführen oder beenden,
b)
den Austausch oder die Änderung von Sicherheitsmerkmalen oder einzelnen Authentifizierungselementen nach Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 verlangen oder
c)
formale Leitlinien oder Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Produktions- und Vertriebsverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 festlegen;
6.
die nationalen Behörden für die Administration und Zugangsberechtigung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benennen.

Fußnote(n):

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 3 +++)

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