§ 29 TAMG
Großhandelsvertriebserlaubnis
(1) Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Testsera und Testantigene dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Großhandelsvertriebserlaubnis gehandelt werden.
(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis entsprechend Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022. Die Vorschriften des Kapitels VII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechend anzuwenden.
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