§ 32 VersAusglG
Anpassungsfähige Anrechte
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
- der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- 2.
- der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
- 3.
- einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- 4.
- der Alterssicherung der Landwirte,
- 5.
- den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
Fußnote(n):
§ 32: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 6.5.2014 I 887 - 1 BvL 9/12, 1BvR 1145/13 -
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.