§ 1 ZensG 2011
Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
- 1.
- Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3),
- 2.
- Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4),
- 3.
- Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5),
- 4.
- Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6),
- 5.
- Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7),
- 6.
- Erhebungen von Angaben über Bewohner an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8),
- 7.
- ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14),
- 8.
- Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17).
(3) Der Zensus dient:
- 1.
- der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
- 2.
- der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
- 3.
- der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
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