Artikel 20 RL 2001/20/EG
Die Kommission passt diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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