Präambel RL 2004/82/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a) und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b),

auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die illegale Einwanderung wirksam zu bekämpfen und die Grenzkontrollen zu verbessern, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sich alle Mitgliedstaaten einen Regelungsrahmen geben, der die Verpflichtungen derjenigen Luftfahrtunternehmen festlegt, die beförderte Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbringen. Damit dieses Ziel wirksamer erreicht werden kann, ist ferner unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtsordnungen und der Rechtspraxis der Mitgliedstaaten eine möglichst weit gehende Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten vorgesehenen finanziellen Sanktionen bei einer Verletzung der den Beförderungsunternehmen obliegenden Verpflichtungen angezeigt.
(2)
Der Europäische Rat vom 25. und 26. März 2004 hat eine Erklärung zum Terrorismus angenommen, in der die Notwendigkeit betont wird, die Maßnahmen auf diesem Gebiet zu beschleunigen und die Beendigung der Arbeit an der vorgeschlagenen Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die betreffende Person zu übermitteln, im Hinblick auf eine frühzeitige Verabschiedung dieser Maßnahme voranzubringen.
(3)
Es ist wichtig, ein Vakuum bei den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu vermeiden.
(4)
Ab dem 1. Mai 2004 kann der Rat nicht mehr auf Initiative eines Mitgliedstaats tätig werden.
(5)
Der Rat hat alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um rechtzeitig die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu erhalten.
(6)
Unter diesen Umständen sollte die Richtlinie ohne die Stellungnahme des Europäischen Parlaments angenommen werden.
(7)
Die den Beförderungsunternehmen kraft dieser Richtlinie aufzuerlegenden Verpflichtungen ergänzen die Verpflichtungen, die nach Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ergänzt durch die Richtlinie 2001/51/EG des Rates(2), festgelegt wurden; beide Arten von Verpflichtungen dienen demselben Ziel, nämlich der Eindämmung der Zuwanderungsströme und der Bekämpfung der illegalen Einwanderung.
(8)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, für Luftfahrtunternehmen oder bestimmte Arten von anderen Beförderungsunternehmen zusätzliche Verpflichtungen beizubehalten oder einzuführen, einschließlich Informationen oder Angaben im Zusammenhang mit Rückreisetickets, unabhängig davon, ob diese in dieser Richtlinie genannt sind oder nicht.
(9)
Zur wirksameren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Gewährleistung einer effizienteren Verwirklichung dieses Ziels ist es unbedingt erforderlich, unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG etwaigen technologischen Innovationen frühestmöglich Rechnung zu tragen, insbesondere der Einbeziehung und Nutzung biometrischer Merkmale im Rahmen der von den Beförderungsunternehmen zu erteilenden Informationen.
(10)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei jedem gegen Beförderungsunternehmen eingeleiteten Verfahren, das eine Verhängung von Sanktionen zur Folge haben kann, das Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf gegen derartige Entscheidungen wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(11)
Die vorliegenden Maßnahmen greifen die im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.) vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten auf; diese sollen es ermöglichen, die Grenzkontrolle intensiver zu gestalten und über ausreichend Zeit zu verfügen, um alle Reisenden bei der Grenzkontrolle eingehender und genauer zu überprüfen, da den für die Durchführung dieser Kontrollen zuständigen Behörden die Angaben über die beförderten Personen bereits übermittelt wurden.
(12)
Die Richtlinie 95/46/EG findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten Anwendung. Das bedeutet, dass zwar die Verarbeitung von Angaben über die beförderten Personen, die zur Durchführung von Grenzkontrollen übermittelt wurden, auch zum Zweck ihrer Nutzung als Beweismittel in Verfahren, die der Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Regelungen im Bereich der Einreise und der Einwanderung einschließlich der darin enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit dienen, rechtmäßig wäre, jede weitere Verarbeitung, die mit diesen Zwecken unvereinbar wäre, würde jedoch dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Grundsatz widersprechen. Die Mitgliedstaaten sollten eine Sanktionsregelung für den Fall vorsehen, dass diese Daten auf eine dem Zweck der vorliegenden Richtlinie zuwiderlaufende Weise verwendet werden.
(13)
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Richtlinie den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(14)
Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich fallen.
(15)
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich gemäß Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(6), an dieser Richtlinie.
(16)
Irland beteiligt sich gemäß Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(7) an dieser Richtlinie.
(17)
Diese Richtlinie stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 23.

(2)

ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45.

(3)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)

ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)

ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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