ANHANG IV RL 2007/46/EG

FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN

TEIL I

Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

Erläuterungen:

X
Rechtsakt ist anwendbar.

Anmerkung: Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Die später erlassenen Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.

Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG X X X X X X
1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X
2A Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X(1) X(1) X(1) X(1)
3 Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten Richtlinie 70/221/EWG X(2) X(2) X(2) X(2) X(2) X(2) X X X X
3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

X X X X X X X X X X
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 58

X X X X X X X X X X
4 Anbringung hinteres Kennzeichen Richtlinie 70/222/EWG X X X X X X X X X X
4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X X X X X X X X X X
5 Lenkanlagen Richtlinie 70/311/EWG X X X X X X X X X X
5A Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

X X X X X X X X X X
6 Türverriegelungen und -scharniere Richtlinie 70/387/EWG X X X X
6A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X X X X
6B Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

X X
7 Schallzeichen Richtlinie 70/388/EWG X X X X X X
7A Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

X X X X X X
8 Einrichtungen für indirekte Sicht Richtlinie 2003/97/EG X X X X X X
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

X X X X X X
9 Bremsanlage Richtlinie 71/320/EWG X X X X X X X X X X
9A Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13

X(3) X(3) X(3) X(3) X(3) X(3) X(3) X(3) X(3)
9B Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

X(4) X(4)
10 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Richtlinie 72/245/EWG X X X X X X X X X X
10A Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

X X X X X X X X X X
12 Innenausstattung Richtlinie 74/60/EWG X
12A Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 21

X
13 Diebstahlsicherung Richtlinie 74/61/EWG X X X X X X
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 18

X(*) X(*) X(*) X(*)
13B Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 116

X X
14 Lenkanlage bei Unfallstößen Richtlinie 74/297/EWG X X
14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

X X
15 Sitzfestigkeit Richtlinie 74/408/EWG X X X X X X
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

X X(**) X(**) X X X
15B Sitze für Kraftomnibusse

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 80

X X
16 Vorstehende Außenkanten Richtlinie 74/483/EWG X
16A Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 26

X
17 Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang Richtlinie 75/443/EWG X X X X X X
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X X X X X X
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

X X X X X X
18 (vorgeschriebene) Schilder Richtlinie 76/114/EWG X X X X X X X X X X
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X X X X X X X X X X
19 Gurtverankerungen Richtlinie 76/115/EWG X X X X X X
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

X X X X X X
20 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Richtlinie 76/756/EWG X X X X X X X X X X
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

X X X X X X X X X X
21 Rückstrahler Richtlinie 76/757/EWG X X X X X X X X X X
21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

X X X X X X X X X X
22 Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten Richtlinie 76/758/EWG X X X X X X X X X X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

X X X X X X X X X X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

X X X X X X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

X X X X X X X X X X
23 Fahrtrichtungsanzeiger Richtlinie 76/759/EWG X X X X X X X X X X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

X X X X X X X X X X
24 Hintere Kennzeichenbeleuchtung Richtlinie 76/760/EWG X X X X X X X X X X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

X X X X X X X X X X
25 Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) Richtlinie 76/761/EWG X X X X X X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

X X X X X X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

X X X X X X X X X X
25C Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

X X X X X X
25D Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

X X X X X X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

X X X X X X
25F Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

X X X X X X
26 Nebelscheinwerfer Richtlinie 76/762/EWG X X X X X X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

X X X X X X
27 Abschleppeinrichtung Richtlinie 77/389/EWG X X X X X X
27A Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

X X X X X X
28 Nebelschlussleuchten Richtlinie 77/538/EWG X X X X X X X X X X
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

X X X X X X X X X X
29 Rückfahrscheinwerfer Richtlinie 77/539/EWG X X X X X X X X X X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

X X X X X X X X X X
30 Parkleuchten Richtlinie 77/540/EWG X X X X X X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

X X X X X X
31 Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen Richtlinie 77/541/EWG X X X X X X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

X X X X X X
32 Sichtfeld Richtlinie 77/649/EWG X
32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 125

X
33 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten Richtlinie 78/316/EWG X X X X X X
33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

X X X X X X
34 Entfrostung/Trocknung Richtlinie 78/317/EWG X (5) (5) (5) (5) (5)
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

X (5) (5) (5) (5) (5)
35 Scheibenwischer/-wascher Richtlinie 78/318/EWG X (6) (6) (6) (6) (6)
35A Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

X (6) (6) (6) (6) (6)
36 Heizung Richtlinie 2001/56/EG X X X X X X X X X X
36A Heizungssysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

X X X X X X X X X X
37 Radabdeckung Richtlinie 78/549/EWG X
37A Radabdeckung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

X
38 Kopfstützen Richtlinie 78/932/EWG X
38A In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X
40 Motorleistung Richtlinie 80/1269/EWG X(7) X(7) X(7) X(7) X(7) X(7)
41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG X(8) X(8) X X(8) X(8) X
41A Emissionen (Euro VI) schwere Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EU) Nr. 582/2011

X(9) X(9) X X(9) X(9) X
41B Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EU) 2017/2400

X(16) X
42 Seitliche Schutzvorrichtungen Richtlinie 89/297/EWG X X X X
42A Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 73

X X X X
43 Spritzschutzsysteme Richtlinie 91/226/EWG X X X X X X X
43A Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

X X X X X X X
44 Massen und Abmessungen (Pkw) Richtlinie 92/21/EWG X
44A Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X
45 Sicherheitsscheiben Richtlinie 92/22/EWG X X X X X X X X X X
45A Sicherheitsglas

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

X X X X X X X X X X
46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG X X X X X X X X X X
46A Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X X X X X X X X X X
46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

X X X X
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 54

X X X X X X X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

X X X X X X X X X X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 64

X(***) X(***)
47 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Richtlinie 92/24/EWG X X X X
47A Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 89

X X X X
48 Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) Richtlinie 97/27/EG X X X X X X X X X
48A Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X X X X X X X X X
49 Führerhaus-Außenkanten Richtlinie 92/114/EWG X X X
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 61

X X X
50 Verbindungseinrichtungen Richtlinie 94/20/EG X(10) X(10) X(10) X(10) X(10) X(10) X X X X
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 55

X(10) X(10) X(10) X(10) X(10) X(10) X X X X
50B Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 102

X(10) X(10) X(10) X(10)
51 Brennverhalten Richtlinie 95/28/EG X
51A Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 118

X
52 Kraftomnibusse Richtlinie 2001/85/EG X X
52A Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 107

X X
52B Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 66

X X
53 Frontalaufprall Richtlinie 96/79/EG X(11)
53A Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 94

X(11)
54 Seitenaufprall Richtlinie 96/27/EG X(12) X(12)
54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

X(12) X(12)
55 (leer)
56 Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter Richtlinie 98/91/EG X(13) X(13) X(13) X(13) X(13) X(13) X(13)
56A Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 105

X(13) X(13) X(13) X(13) X(13) X(13) X(13)
57 Vorderer Unterfahrschutz Richtlinie 2000/40/EG X X
57A Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 93

X X
58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 X X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG X X -
60 (leer)
61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X X(14)
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EG) Nr. 79/2009 X X X X X X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15)
64 Gangwechselanzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

X
65 Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

X X X X
66 Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

X X X X
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 67

X X X X X X
68 Fahrzeug-Alarmsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

X X
69 Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

X X X X X X
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebsystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

X X X X X X
71 Festigkeit des Fahrerhauses

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 29

X X X
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 X X

Anlage 1

Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22

1.
Diese Anlage gilt für neue EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die ab 1. November 2012 erteilt werden, mit Ausnahme von Position 54A, die ab 1. November 2014 gilt.
2.
EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die vor dem 1. November 2012 erteilt werden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Oktober 2016. Die nationalen Behörden betrachten Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 gültig, sofern die betreffenden Typgenehmigungen den Anforderungen dieser Anlage entsprechend aktualisiert wurden.

Tabelle 1

Fahrzeuge der Klasse M1

Bedeutung der Buchstaben

Hinweis:
Die Änderungsserien der heranzuziehenden UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.
X

Die vollständige Einhaltung des Rechtsakts.

a)
Ein Typgenehmigungsbogen ist auszustellen;
b)
Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;
c)
ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;
d)
die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
A

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts Anderes angegeben ist;
b)
die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;
d)
ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;
e)
die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
B

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Buchstabe A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt (d. h. die Bedingungen von Artikel 41, 42 und 43 müssen nicht erfüllt sein).

C

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, unabhängig von etwaigen Übergangsbestimmungen;
b)
die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B);
d)
ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;
e)
die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
D

Wie Buchstaben B und C, mit der Ausnahme, dass eine vom Hersteller vorgelegte Bescheinigung der Übereinstimmung ausreicht. Ein Prüfungsbericht ist nicht erforderlich.

Die Typgenehmigungsbehörde oder der Technische Dienst kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu weiteren Nachweisen verlangen.

N/A Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden.

(17) Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen 1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG A 1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A 2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a)
On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b)
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
N/A
c)
Zugang zu Informationen
Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
d)
Messung der Leistung

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
B
b)
Einbau in das Fahrzeug
B 3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

B 4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

B 5A Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

C
a)
Mechanische Systeme

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

b)
komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme

Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.

6A Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

C
a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 über Türschlösser. 7A Akustische Warneinrichtungen/Signale

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

a)
Bauteile
X
b)
Einbau in das Fahrzeug
B 8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

a)
Bauteile
X
b)
Einbau in das Fahrzeug
B 9B Bremsen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

a)
Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
A
b)
Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)
Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H. 10A Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

B 12A Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 21

C
a)
Innenausstattung
i)
Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä. Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung

Von den Anforderungen nach Absatz 5.1 bis 5.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4.

ii)
Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett
Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist
iii)
Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze
N/A
b)
Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.8 der UN/ECE-Regelung Nr. 21. 13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden

14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

C Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Punkt 53A) 15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

C
a)
allgemeine Anforderungen

i)
Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen
Es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17.
iii)
Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 durchzuführen.
b)
Kopfstützen

i)
Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme von Absatz 5.5.2.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen
Die Prüfung nach Absatz 6.4 ist durchzuführen.
c)
Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken
Von den Anforderungen nach Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden. 16A Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 26

C
a)
Allgemeine Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 26.
b)
Besondere Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 26. 17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012.

D 17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

B 18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

B 19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungs-systeme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

B 20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

B

Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

X 22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

X 22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

X 22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

X 23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

X 24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

X 25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

X 25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

X 25C Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

X 25D Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

X 25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

X 25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

X 26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

X 27A Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

B 28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

X 29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

X 30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

X 31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

a)
Bauteile
X
b)
Einbauvorschriften
B 32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 125

A 33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

A 34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

C
a)
Entfrostung der Windschutzscheibe
Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.
b)
Trocknung der Windschutzscheibe
Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird. 35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

C
a)
Windschutzscheiben-Wischanlage

Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010.

Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt.

b)
Windschutzscheiben-Waschanlage
Es gilt Anhang III Abschnitt 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5. 36A Heizungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

C

Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.

a)
alle Heizungssysteme
Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.
b)
Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)
Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. 37A Radabdeckungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

B 38A Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

X 40 Motorleistung Richtlinie 80/1269/EWG

A

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor selbst herstellt)

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.

41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG A OBD Kann auf Antrag des Fahrzeugherstellers entfallen. 41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 595/2009

A

Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.

Messung der Leistung

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

44A Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

B

Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

45A Sicherheitsglas

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
B 46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG Bauteile X 46A Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

Bauteile X 46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

Bauteile X 46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 64

Bauteile X Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems

B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 55

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
B 53A Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 94

C

Die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Punkt 14A dieser Tabelle entsprechen.

54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

C

(gilt ab 1. November 2014)

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.

58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009
a)
Technische Anforderungen an ein Fahrzeug
N/A
b)
Frontschutzsysteme
X 59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

N/A

Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.

61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG

A

Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.

62 Wasserstoffsystem Verordnung (EU) Nr. 79/2009 X 63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Siehe Fußnote(17) der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden 64 Gangwechselanzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

N/A 67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 67

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
A 68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
B 69 Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

B 70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
A 72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 N/A

Tabelle 2

Fahrzeuge der Klasse N1

(18)
Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG A
1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A
2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a)
On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b)
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
N/A
c)
Zugang zu Informationen
Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
d)
Messung der Leistung

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 34

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
B
b)
Einbau in das Fahrzeug
B
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

B
4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

B
5A Lenkanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 79

C
a)
Mechanische Systeme

Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.01.

Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

b)
komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme

Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.

6A Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 11

C
a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4. und 6.3. über Türschlösser.
7A Akustische Warneinrichtungen/Signale

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 28

a)
Bauteile
X
b)
Einbau in das Fahrzeug
B
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 46

a)
Bauteile
X
b)
Einbau in das Fahrzeug
B
9A Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13

a)
Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
A
b)
Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13.
9B Bremsen (PKW)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 13-H

a)
Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
A
b)
Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)
Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.
10A Elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 10

B
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden

14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 12

C
a)
Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere
Eine Prüfung ist erforderlich.
b)
Prüfkörper-Test
Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
c)
Kopfform-Prüfung
Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 17

B
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

D
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 39

B
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

B
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 14

B
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 48

B

Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 3

X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 7

X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 87

X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 91

X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 6

X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 4

X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 31

X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 37

X
25C Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 98

X
25D Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 99

X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 112

X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 123

X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 19

X
27A Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

B
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 38

X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 23

X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 77

X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 16

a)
Bauteile
X
b)
Einbau-vorschriften
B
33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 121

A
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

Entfällt

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutz-scheibe auszurüsten.

35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

Entfällt

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutz-scheiben-Wischanlage und Windschutz-scheiben-Waschanlage auszurüsten.

36A Heizungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 122

C

Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.

a)
alle Heizungssysteme
Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.
b)
Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)
Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122.
38 In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 25

X
40 Motorleistung Richtlinie 80/1269/EWG

A

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor selbst herstellt)

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.

41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG A
OBD Kann auf Antrag des Fahrzeugherstellers entfallen.
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG)

Nr. 595/2009

A

Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.

Messung der Leistung

(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)

Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.

43A Spritzschutzsysteme

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

B
45A Sicherheitsglas

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 43

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
B
46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG Bauteile X
46A Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 30

Bauteile X
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 54

Bauteile X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 117

Bauteile X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 64

Bauteile X
Einbau eines Reifedrucküberwachungssystems

B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

48 Massen und Abmessungen Richtlinie 97/27/EG B
48A Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

B
Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 61

C
a)
Allgemeine Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 61.
b)
Besondere Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 61.
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 55

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
B
54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 95

C C
Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.

56 Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 105

A
58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009
a)
Technische Anforderungen an ein Fahrzeug
Entfällt
b)
Frontschutzsysteme
X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

Entfällt

Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.

61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG

B

Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.

62 Wasserstoffsystem Verordnung (EU) Nr. 79/2009 X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Siehe Fußnote(18) der Tabelle in Teil 1 Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 67

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
A
68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 97

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
B
69 Elektrische Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 100

B
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN/ECE-Regelung Nr. 110

a)
Bauteile
X
b)
Einbau
A
71 Festigkeit des Fahrerhauses

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 29

C
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 N/A

Anlage 2

Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden

0.
ZIEL

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn
a)
es zuvor noch nicht zugelassen war oder
b)
es zum Zeitpunkt der Beantragung einer Einzelgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.

Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste(19).

1.
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

1.1.
Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen. Für diese Zwecke:
a)
ist die tatsächliche Zahl der Sitzplätze zu berücksichtigen;
b)
muss die technisch zulässige Gesamtmasse der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.
1.2.
Antrag auf Einzelgenehmigung
a)
Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.

b)
Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug” bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.

In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.

Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.

c)
Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.

Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.

d)
Die technischen Anforderungen nach Abschnitt 4 dieser Anlage sind einzuhalten.

Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.

e)
Bezüglich bestimmter Prüfungen, deren Durchführung in einigen in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Erklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.

Der Ausdruck „Übereinstimmungsbescheinigung” bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.

In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.

Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.

1.3.
Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste
a)
Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste müssen der Kategorie A gemäß Artikel 41 Absatz 3 angehören.
b)
Abweichend von Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 2 müssen die Technischen Dienste folgenden Normen entsprechen:

i)
EN ISO/IEC 17025: 2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;
ii)
EN ISO/IEC 17020: 2004, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.

c)
Müssen auf Antrag des Antragstellers besondere Prüfungen durchgeführt werden, die eine spezielle Fachkompetenz erfordern, sind diese von einem der Kommission notifizierten Technischen Dienst nach Wahl des Antragstellers durchzuführen.

Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat „A” eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat „B” durchgeführt werden.

1.4.
Prüfberichte
a)
Prüfberichte sind gemäß Abschnitt 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025: 2005 zu erstellen.
b)
Sie sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.

Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.

c)
Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich einer eindeutigen Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.

Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.

d)
Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.

In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.

Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.

e)
Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
f)
Prüfberichte nach Nummer 1.4.d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.
1.5. Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
1.6. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24.
1.7. Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.
1.8. Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen.

2.
AUSNAHMEN

2.1. Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:
a)
Artikel 12 zur Übereinstimmung der Produktion,
b)
die Artikel 8, 9, 13, 14 und 18 zum Typgenehmigungsverfahren.
2.2.
Identifizierung des Fahrzeugtyps
a)
Insoweit möglich, sind der Fahrzeugtyp, die Variante bzw. die Version, die im Herkunftsland zugeteilt wurden, im Genehmigungsbogen anzugeben.
b)
Können Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version nicht festgestellt werden, da keine entsprechenden Angaben vorliegen, kann der übliche Handelsname des Fahrzeugs verwendet werden.

3.
PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN

Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.

4.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Erläuterungen zur Anlage 2

1.
In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:

OEM:
vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung,
FMVSS:
Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums),
JSRRV:
Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge),
SAE:
Society of Automotive Engineers (Internationaler Verband der Automobilingenieure),
CISPR:
Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen).

2.
Bemerkungen:

a)
Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der Bestimmungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
b)
Für die Veranschlagung der CO2-Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:

    Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621

    Benzinmotor und automatisches Getriebe:

    CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481

    Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

    CO2 = 0,116 m – 57,147

    Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    CO2 = 0,108 m – 11,371

    Dieselmotor und automatisches Getriebe:

    CO2 = 0,116 m – 6,432

Dabei gilt: CO2 ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, „m” ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und „p” ist die Motorhöchstleistung in kW.

Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:

a)
Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
b)
ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.

c)
Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:

CFC = CO2 × k-1

Dabei gilt: „CFC” ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, CO2 ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Bemerkung (2b), „k” ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:

    23,81 für Benzinmotoren;

    26,49 für Dieselmotoren.

Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:

a)
Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
b)
ist liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.

d)
Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie 96/79/EG fallen.
e)
Entsprechen Fahrzeuge der Richtlinie 96/79/EG, ist ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie 74/297/EWG nicht erforderlich.
f)
Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 1,5 Tonnen.

Teil I:
Fahrzeuge der Klasse M1
Lfd. Nr.Nummer des RechtsaktsAlternative Anforderungen
1

Richtlinie 70/157/EWG

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung

a)
Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A” nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

b)
Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
c)
Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
2

Richtlinie 70/220/EWG

(Emissionen)

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
2a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)
Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b)
Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugriff auf Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
b)
Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
3

Richtlinie 70/221/EWG

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)
Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
b)
Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder

FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

a)
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.
b)
Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.
4

Richtlinie 70/222/EWG

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.
5

Richtlinie 70/311/EWG

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)
Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.
b)
Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.
6

Richtlinie 70/387/EWG

(Türverriegelungen und -scharniere)

a)
Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.
b)
Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.
7

Richtlinie 70/388/EWG

(Schallzeichen)

Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.
b)
Der höchste Schalldruck muss Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.
8

Richtlinie 2003/97/EG

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)
Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
b)
Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.
c)
Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der genannten Richtlinie beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.
9

Richtlinie 71/320/EWG

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)
Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG konstruiert sein.
b)
Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.
c)
Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.
d)
In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

e)
Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

a)
Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.
b)
Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.
10

Richtlinie 72/245/EWG

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile

a)
Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.
b)
Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;

schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.
11

Richtlinie 72/306/EWG

(Emissionen von Dieselmotoren)

a)
Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der genannten Richtlinie.

b)
Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
12

Richtlinie 74/60/EWG

(Innenausstattung)

Anordnung im Fahrzeuginneren

a)
Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der Richtlinie 74/60/EWG entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist — einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.
b)
Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.
c)
Der Technische Dienst muss prüfen, ob sich in dem in Anhang I Abschnitte 5.1 bis 5.7 der Richtlinie 74/60/EWG keine scharfen Kanten befinden.

Elektrische Betätigungseinrichtungen

a)
Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Anhang I Abschnitt 5.8 der genannten Richtlinie geprüft werden.

Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Nummer 5.8.3 des genannten Anhangs Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen der Nummer 5.8.3.1.1 abweichen.

b)
Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.
13

Richtlinie 74/61/EWG

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

a)
Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein:

mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG und

mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entspricht.

b)
Ist in Anwendung des Buchstaben a eine Wegfahrsperre nachträglich einzubauen, muss es sich dabei um einen gemäß der Richtlinie 74/61/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 97 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 116 genehmigten Typ handeln.
14

Richtlinie 74/297/EWG (d)

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 74/297/EWG oder

FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder

Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

15

Richtlinie 74/408/EWG

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 74/408/EWG oder

FMVSS Nr. 207 (Seating systems).

Kopfstützen

a)
Stützt sich eine solche Erklärung auf FMVSS Nr. 207, müssen die Kopfstützen zusätzlich die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie diejenigen der Anlage I Abschnitt 5 desselben Anhangs erfüllen.
b)
Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.
c)
Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mit der FMVSS Nr. 202a (Head restraints) übereinstimmt.
16

Richtlinie 74/483/EWG

(Außenkanten)

a)
Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen.
b)
Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 zu überprüfen.
17

Richtlinie 75/443/EWG

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)
Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.
b)
Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.
18

Richtlinie 76/114/EWG

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)
Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.
b)
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.
c)
Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt.
19

Richtlinie 76/115/EWG

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 76/115/EWG oder

FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder

Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20

Richtlinie 76/756/EWG

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)
Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.
b)
Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
c)
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
d)
Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
e)
Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21

Richtlinie 76/757/EWG

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22

Richtlinie 76/758/EWG

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23

Richtlinie 76/759/EWG

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24

Richtlinie 76/760/EWG

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25

Richtlinie 76/761/EWG

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)
Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
b)
Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.
26

Richtlinie 76/762/EWG

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27

Richtlinie 77/389/EWG

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
28

Richtlinie 77/538/EWG

(Nebelschlussleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29

Richtlinie 77/539/EWG

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30

Richtlinie 77/540/EWG

(Parkleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31

Richtlinie 77/541/EWG

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)
Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.
b)
Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
c)
Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)
Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.
b)
Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
32

Richtlinie 77/649/EWG

(Sichtfeld)

a)
Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180o nach vorne im Sinne des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 77/649/EWG sind nicht zulässig.
b)
Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Anhang I Nummer 5.1.3 der genannten Richtlinie aufgeführten Ausrüstungsgegenstände nicht als Verdeckung.
c)
Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.
33

Richtlinie 78/316/EWG

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)
Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.
b)
Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34

Richtlinie 78/317/EWG

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

Als „geeignet” gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

Als „geeignet” gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

35

Richtlinie 78/318/EWG

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

Als „geeignet” gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen.

36

Richtlinie 2001/56/EG

(Heizung)

a)
Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
b)
Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.
c)
Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.
37

Richtlinie 78/549/EWG

(Radabdeckungen)

a)
Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
b)
Der Technische Dienst kann prüfen, ob die wesentlichen technischen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 78/549/EWG erfüllt sind.
c)
Die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt 3 der genannten Richtlinie gelten nicht.
38

Richtlinie 78/932/EWG

(Kopfstützen)

Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht.
39

Richtlinie 80/1268/EWG

(CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch)

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.
b)
Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.
c)
Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
40

Richtlinie 80/1269/EWG

(Motorleistung)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)
Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
41

Richtlinie 2005/55/EG

(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 — OBD — Abgastrübung)

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.
b)
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)
Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.
b)
Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
41a

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
b)
Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

CO2-Emissionen

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.

Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.

Messung der Leistung

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
b)
Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
44

Richtlinie 92/21/EWG

(Massen und Abmessungen)

a)
Die Anforderung von Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 92/21/EWG müssen erfüllt werden.
b)
Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:

die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und

die Massen im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)
Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
45

Richtlinie 92/22/EWG

(Sicherheitsglas)

Bauteile

a)
Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
b)
Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
c)
Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

a)
Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43.
b)
Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46

Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

Bauteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s” (für Geräusch) tragen.

Einbau

a)
Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
b)
Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.

c)
Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Nennleistung des Motors, der Höchstdrehzahl und des Antriebsstranges beurteilen.
50

Richtlinie 94/20/EG

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)
Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

b)
Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht.
53

Richtlinie 96/79/EG

(Frontalaufprall) (e)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 96/79/EG oder

FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 96/79/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

54

Richtlinie 96/27/EG

(Seitenaufprall)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 96/27/EG oder

FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

58

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

(Fußgängerschutz)

Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.
59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
72Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme)Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.
Teil II:
Fahrzeuge der Klasse N1
Nr.Nummer des RechtsaktsAlternative Anforderungen
1

Richtlinie 70/157/EWG

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung

a)
Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A” nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

b)
Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
c)
Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
2

Richtlinie 70/220/EWG

(Emissionen)

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
2a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)
Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b)
Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugriff auf Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)
Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
3

Richtlinie 70/221/EWG

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)
Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
b)
Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder

FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

a)
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.
b)
Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.
c)
Muss in Anwendung des Vorstehenden ein hinterer Unterfahrschutz nachträglich eingebaut werden, so hat dieser Anhang II Nummern 5.3 und 5.4 der genannten Richtlinie zu entsprechen.
4

Richtlinie 70/222/EWG

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.
5

Richtlinie 70/311/EWG

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)
Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.
b)
Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.
6

Richtlinie 70/387/EWG

(Türverriegelungen und -scharniere)

a)
Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.
b)
Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.
7

Richtlinie 70/388/EWG

(Schallzeichen)

Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.
b)
Der höchste Schalldruck muss Abschnitt 2 Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.
8

Richtlinie 2003/97/EG

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)
Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
b)
Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.
c)
Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 2003/97/EG beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.
9

Richtlinie 71/320/EWG

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)
Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG zu konstruiert sein.
b)
Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.
c)
Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.
d)
In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

e)
Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

a)
Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.
b)
Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.
10

Richtlinie 72/245/EWG

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile

a)
Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.
b)
Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;

schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.
11

Richtlinie 72/306/EWG

(Emissionen von Dieselmotoren)

a)
Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der Richtlinie 72/306/EWG.

b)
Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
13

Richtlinie 74/61/EWG

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

a)
Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG ausgerüstet sein.
b)
Ist eine Wegfahrsperre eingebaut, muss diese den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entsprechen.
14

Richtlinie 74/297/EWG (f)

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 74/297/EWG oder

FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder

Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.
15

Richtlinie 74/408/EWG

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen.

Kopfstützen

a)
Kopfstützen müssen den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie der Anlage I Abschnitt 5 des genannten Anhangs entsprechen.
b)
Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.
17

Richtlinie 75/443/EWG

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)
Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.
b)
Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.
18

Richtlinie 76/114/EWG

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)
Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.
b)
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.
c)
Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.
19

Richtlinie 76/115/EWG

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 76/115/EWG oder

FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder

Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20

Richtlinie 76/756/EWG

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)
Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.
b)
Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
c)
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
d)
Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
e)
Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21

Richtlinie 76/757/EWG

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22

Richtlinie 76/758/EWG

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23

Richtlinie 76/759/EWG

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24

Richtlinie 76/760/EWG

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25

Richtlinie 76/761/EWG

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)
Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
b)
Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.
26

Richtlinie 76/762/EWG

(Nebelscheinwerfer)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27

Richtlinie 77/389/EWG

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden.
28

Richtlinie 77/538/EWG

(Nebelschlussleuchten)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29

Richtlinie 77/539/EWG

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30

Richtlinie 77/540/EWG

(Parkleuchten)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31

Richtlinie 77/541/EWG

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)
Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.
b)
Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
c)
Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)
Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.
b)
Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
33

Richtlinie 78/316/EWG

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)
Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.
b)
Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34

Richtlinie 78/317/EWG

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
35

Richtlinie 78/318/EWG

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
36

Richtlinie 2001/56/EG

(Heizung)

a)
Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
b)
Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.
c)
Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.
39

Richtlinie 80/1268/EWG

(CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch)

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.
b)
Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.
c)
Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
40

Richtlinie 80/1269/EWG

(Maschinenleistung)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)
Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
41

Richtlinie 2005/55/EG

(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V — OBD — Abgastrübung)

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.
b)
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)
Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.
b)
Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
41a

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
b)
Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

CO2-Emissionen

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.

Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.

Messung der Leistung

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)
Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
45

Richtlinie 92/22/EWG

(Sicherheitsglas)

Bauteile

a)
Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
b)
Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
c)
Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

a)
Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43.
b)
Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46

Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

Bestandteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s” (für Geräusch) tragen.

Einbau

a)
Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
b)
Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
c)
Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.
d)
Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
48

Richtlinie 97/27/EG

(Massen und Abmessungen)

a)
Die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG sind einzuhalten.

Anforderungen der Nummern 7.8.3, 7.9 und 7.10 des genannten Anhangs gelten jedoch nicht.

b)
Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:

die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und

die maximale Masse im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)
Der Antragsteller darf keine technischen Veränderungen, etwa das Ersetzen der Reifen durch Reifen mit niedrigerer Tragfähigkeitskennzahl, durchführen, um die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder darunter zu senken, so dass dem Fahrzeug eine Einzelgenehmigung gewährt werden kann.
d)
Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
49

Richtlinie 92/114/EWG

(Führerhaus-Außenkanten)

a)
Gemäß Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie 92/114/EWG sind die allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG zu erfüllen.
b)
Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, ob die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der Richtlinie 74/483/EWG eingehalten werden müssen.
50

Richtlinie 94/20/EG

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)
Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.
b)
Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
c)
Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
d)
Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EWG typgenehmigt werden.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht.
54

Richtlinie 96/27/EG

(Seitenaufprall)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 96/27/EG oder

FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.
c)
Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.
56

Richtlinie 98/91/EG

(Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter)

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.
58

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

(Fußgängerschutz)

Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2500 kg ab dem 24. August 2019.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.
59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
72Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme)Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.

TEIL II

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0(20) (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958” der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(21) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt. Sämtliche späteren Änderungen der nachstehend aufgeführten UN/ECE-Regelungen (2) sind als ebenfalls gleichwertig zu anzusehen sofern die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG zugestimmt hat.
NB:
Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
GenehmigungsgegenstandUN-RegelungenÄnderungsserie
1(****)Zulässiger Geräuschpegel

51

59

02

01

1.aZulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer)5103
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)13801
Ersatzschalldämpferanlagen5902
58Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme)12700
Bremsassistenzsystem13900
59(*****)Recyclingfähigkeit13300
62(******)Wasserstoffspeichersysteme13400
65Notbremsassistenzsysteme13101
66Spurhaltewarnsystem13000

Fußnote(n):

(1)

Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2610 kg.. Auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2840 kg.

(2)

Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 67 bzw. UN/ECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13.

(4)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Teil A von Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.

(*)
(4A)
Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.
(**)
(4B)
Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UN/ECE-Regelung Nr. 80 fallen.
(5)

Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(6)

Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(7)

Für Fahrzeuge, die mit einem Elektroantrieb ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 85 erforderlich.

(8)

Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung (1) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(9)

Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern ihre Bezugsmasse 2840 kg nicht überschreitet).

Weitere Alternativen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

(***)
(9A)
Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.
(10)

Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.

(11)

Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.

(12)

Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt” ( „R-Punkt” ) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.

(13)

Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.

(14)

Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. Tabelle 1.

(15)

Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist verbindlich, jedoch wird keine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt, da die Position die Kombination der folgenden Einzelpositionen abdeckt: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57A und 64 bis 71.

(16)

Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7500 kg.

(17)

Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 1.

(18)

Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 2. Die Buchstaben in Tabelle 2 haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1.

(19)

Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.

(20)

ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.

(21)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(****)

Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

(*****)

Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

(******)

Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

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