ANHANG IV RL 2007/46/EG
FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN
TEIL I
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | Anzuwenden auf Fahrzeugklasse | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |||
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | ||||
2A | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X(1) | X(1) | X(1) | X(1) | ||||||
3 | Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten | Richtlinie 70/221/EWG | X(2) | X(2) | X(2) | X(2) | X(2) | X(2) | X | X | X | X |
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 34 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 58 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
4 | Anbringung hinteres Kennzeichen | Richtlinie 70/222/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
5 | Lenkanlagen | Richtlinie 70/311/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
5A | Lenkanlagen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 79 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
6 | Türverriegelungen und -scharniere | Richtlinie 70/387/EWG | X | X | X | X | ||||||
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
X | X | X | X | ||||||
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 11 |
X | X | ||||||||
7 | Schallzeichen | Richtlinie 70/388/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 28 |
X | X | X | X | X | X | ||||
8 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Richtlinie 2003/97/EG | X | X | X | X | X | X | ||||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 46 |
X | X | X | X | X | X | ||||
9 | Bremsanlage | Richtlinie 71/320/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 13 |
X(3) | X(3) | X(3) | X(3) | X(3) | X(3) | X(3) | X(3) | X(3) | |
9B | Bremsen (PKW) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 13-H |
X(4) | X(4) | ||||||||
10 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Richtlinie 72/245/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 10 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
12 | Innenausstattung | Richtlinie 74/60/EWG | X | |||||||||
12A | Innenausstattung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 21 |
X | |||||||||
13 | Diebstahlsicherung | Richtlinie 74/61/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 18 |
X(*) | X(*) | X(*) | X(*) | ||||||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 116 |
X | X | ||||||||
14 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Richtlinie 74/297/EWG | X | X | ||||||||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 12 |
X | X | ||||||||
15 | Sitzfestigkeit | Richtlinie 74/408/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 17 |
X | X(**) | X(**) | X | X | X | ||||
15B | Sitze für Kraftomnibusse |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 80 |
X | X | ||||||||
16 | Vorstehende Außenkanten | Richtlinie 74/483/EWG | X | |||||||||
16A | Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 26 |
X | |||||||||
17 | Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang | Richtlinie 75/443/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
X | X | X | X | X | X | ||||
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 39 |
X | X | X | X | X | X | ||||
18 | (vorgeschriebene) Schilder | Richtlinie 76/114/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
19 | Gurtverankerungen | Richtlinie 76/115/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 14 |
X | X | X | X | X | X | ||||
20 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Richtlinie 76/756/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 48 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
21 | Rückstrahler | Richtlinie 76/757/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 3 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22 | Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten | Richtlinie 76/758/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 7 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 87 |
X | X | X | X | X | X | ||||
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 91 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
23 | Fahrtrichtungsanzeiger | Richtlinie 76/759/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 6 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
24 | Hintere Kennzeichenbeleuchtung | Richtlinie 76/760/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 4 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25 | Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) | Richtlinie 76/761/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 31 |
X | X | X | X | X | X | ||||
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 37 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 98 |
X | X | X | X | X | X | ||||
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 99 |
X | X | X | X | X | X | ||||
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 112 |
X | X | X | X | X | X | ||||
25F | Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 123 |
X | X | X | X | X | X | ||||
26 | Nebelscheinwerfer | Richtlinie 76/762/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 19 |
X | X | X | X | X | X | ||||
27 | Abschleppeinrichtung | Richtlinie 77/389/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
27A | Abschleppeinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
X | X | X | X | X | X | ||||
28 | Nebelschlussleuchten | Richtlinie 77/538/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 38 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
29 | Rückfahrscheinwerfer | Richtlinie 77/539/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 23 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
30 | Parkleuchten | Richtlinie 77/540/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 77 |
X | X | X | X | X | X | ||||
31 | Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen | Richtlinie 77/541/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 16 |
X | X | X | X | X | X | ||||
32 | Sichtfeld | Richtlinie 77/649/EWG | X | |||||||||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 125 |
X | |||||||||
33 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten | Richtlinie 78/316/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 121 |
X | X | X | X | X | X | ||||
34 | Entfrostung/Trocknung | Richtlinie 78/317/EWG | X | (5) | (5) | (5) | (5) | (5) | ||||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
X | (5) | (5) | (5) | (5) | (5) | ||||
35 | Scheibenwischer/-wascher | Richtlinie 78/318/EWG | X | (6) | (6) | (6) | (6) | (6) | ||||
35A | Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
X | (6) | (6) | (6) | (6) | (6) | ||||
36 | Heizung | Richtlinie 2001/56/EG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
36A | Heizungssysteme |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 122 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
37 | Radabdeckung | Richtlinie 78/549/EWG | X | |||||||||
37A | Radabdeckung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
X | |||||||||
38 | Kopfstützen | Richtlinie 78/932/EWG | X | |||||||||
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 25 |
X | |||||||||
40 | Motorleistung | Richtlinie 80/1269/EWG | X(7) | X(7) | X(7) | X(7) | X(7) | X(7) | ||||
41 | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) | Richtlinie 2005/55/EG | X(8) | X(8) | X | X(8) | X(8) | X | ||||
41A | Emissionen (Euro VI) schwere Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Verordnung (EU) Nr. 582/2011 |
X(9) | X(9) | X | X(9) | X(9) | X | ||||
41B | Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge) |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Verordnung (EU) 2017/2400 |
X(16) | X | ||||||||
42 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Richtlinie 89/297/EWG | X | X | X | X | ||||||
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 73 |
X | X | X | X | ||||||
43 | Spritzschutzsysteme | Richtlinie 91/226/EWG | X | X | X | X | X | X | X | |||
43A | Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 109/2011 |
X | X | X | X | X | X | X | |||
44 | Massen und Abmessungen (Pkw) | Richtlinie 92/21/EWG | X | |||||||||
44A | Massen und Abmessungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
X | |||||||||
45 | Sicherheitsscheiben | Richtlinie 92/22/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
45A | Sicherheitsglas |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 43 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46 | Reifen | Richtlinie 92/23/EWG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46A | Montage von Reifen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 30 |
X | X | X | X | ||||||
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 54 |
X | X | X | X | X | X | X | |||
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 117 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 64 |
X(***) | X(***) | ||||||||
47 | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Richtlinie 92/24/EWG | X | X | X | X | ||||||
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 89 |
X | X | X | X | ||||||
48 | Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) | Richtlinie 97/27/EG | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
48A | Massen und Abmessungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
49 | Führerhaus-Außenkanten | Richtlinie 92/114/EWG | X | X | X | |||||||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 61 |
X | X | X | |||||||
50 | Verbindungseinrichtungen | Richtlinie 94/20/EG | X(10) | X(10) | X(10) | X(10) | X(10) | X(10) | X | X | X | X |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 55 |
X(10) | X(10) | X(10) | X(10) | X(10) | X(10) | X | X | X | X |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 102 |
X(10) | X(10) | X(10) | X(10) | ||||||
51 | Brennverhalten | Richtlinie 95/28/EG | X | |||||||||
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 118 |
X | |||||||||
52 | Kraftomnibusse | Richtlinie 2001/85/EG | X | X | ||||||||
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 107 |
X | X | ||||||||
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 66 |
X | X | ||||||||
53 | Frontalaufprall | Richtlinie 96/79/EG | X(11) | |||||||||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 94 |
X(11) | |||||||||
54 | Seitenaufprall | Richtlinie 96/27/EG | X(12) | X(12) | ||||||||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 95 |
X(12) | X(12) | ||||||||
55 | (leer) | |||||||||||
56 | Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter | Richtlinie 98/91/EG | X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | |||
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 105 |
X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | X(13) | |||
57 | Vorderer Unterfahrschutz | Richtlinie 2000/40/EG | X | X | ||||||||
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 93 |
X | X | ||||||||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | X | X | ||||||||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | - | |||||||
60 | (leer) | |||||||||||
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | X(14) | ||||||||
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | X | X | X | X | X | ||||
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X(15) | X(15) | X(15) | X(15) | X(15) | X(15) | X(15) | X(15) | X(15) | X(15) |
64 | Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 65/2012 |
X | |||||||||
65 | Notbrems-Assistenzsystem |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 |
X | X | X | X | ||||||
66 | Spurhaltewarnsystem |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 |
X | X | X | X | ||||||
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 67 |
X | X | X | X | X | X | ||||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 97 |
X | X | ||||||||
69 | Elektrische Sicherheit |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 100 |
X | X | X | X | X | X | ||||
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebsystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 110 |
X | X | X | X | X | X | ||||
71 | Festigkeit des Fahrerhauses |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 29 |
X | X | X | |||||||
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | X | X |
Anlage 1
Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22
- 1.
- Diese Anlage gilt für neue EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die ab 1. November 2012 erteilt werden, mit Ausnahme von Position 54A, die ab 1. November 2014 gilt.
- 2.
-
EG-Kleinserien-Typgenehmigungen, die vor dem 1. November 2012 erteilt werden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Oktober 2016. Die nationalen Behörden betrachten Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 gültig, sofern die betreffenden Typgenehmigungen den Anforderungen dieser Anlage entsprechend aktualisiert wurden.
Tabelle 1
Fahrzeuge der Klasse M1
Bedeutung der Buchstaben
- Hinweis:
- Die Änderungsserien der heranzuziehenden UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.
X Die vollständige Einhaltung des Rechtsakts.
- a)
- Ein Typgenehmigungsbogen ist auszustellen;
- b)
- Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;
- c)
- ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;
- d)
- die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
A Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
- a)
- Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts Anderes angegeben ist;
- b)
- die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;
- c)
- Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in Artikel 41, 42 und 43 festgelegten Bedingungen durchzuführen;
- d)
- ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;
- e)
- die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
B Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
Wie bei Buchstabe A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt (d. h. die Bedingungen von Artikel 41, 42 und 43 müssen nicht erfüllt sein).
C Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
- a)
- Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, unabhängig von etwaigen Übergangsbestimmungen;
- b)
- die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich;
- c)
- Prüfungen und Kontrollen sind vom Technischen Dienst oder vom Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B);
- d)
- ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen;
- e)
- die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
D Wie Buchstaben B und C, mit der Ausnahme, dass eine vom Hersteller vorgelegte Bescheinigung der Übereinstimmung ausreicht. Ein Prüfungsbericht ist nicht erforderlich.
Die Typgenehmigungsbehörde oder der Technische Dienst kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu weiteren Nachweisen verlangen.
N/A Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden. Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen 1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG A 1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A 2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A - a)
- On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
- b)
- Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
N/A - c)
- Zugang zu Informationen
Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. - d)
- Messung der Leistung
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.
3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 34
- a)
- Behälter für flüssigen Kraftstoff
B - b)
- Einbau in das Fahrzeug
B 3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
B 4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
B 5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 79
C - a)
- Mechanische Systeme
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.
Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.
- b)
- komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme
Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.
Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.
6A Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 11
C - a)
- Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Alle Anforderungen gelten. - b)
- Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 über Türschlösser. 7A Akustische Warneinrichtungen/Signale Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 28
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau in das Fahrzeug
B 8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 46
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau in das Fahrzeug
B 9B Bremsen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 13-H
- a)
- Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
A - b)
- Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)
Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H. 10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 10
B 12A Innenausstattung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 21
C - a)
- Innenausstattung
- i)
- Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä. Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung
Von den Anforderungen nach Absatz 5.1 bis 5.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4.
- ii)
- Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett
Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist - iii)
- Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze
N/A - b)
- Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.8 der UN/ECE-Regelung Nr. 21. 13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden
14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 12
C Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Punkt 53A) 15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 17
C - a)
-
allgemeine Anforderungen
- i)
- Spezifikationen
Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3. - ii)
- Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen
Es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17. - iii)
- Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 durchzuführen. - b)
-
Kopfstützen
- i)
- Spezifikationen
Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme von Absatz 5.5.2. - ii)
- Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen
Die Prüfung nach Absatz 6.4 ist durchzuführen. - c)
- Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken
Von den Anforderungen nach Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden. 16A Vorstehende Außenkanten Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 26
C - a)
- Allgemeine Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 26. - b)
- Besondere Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 26. 17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012.
D 17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 39
B 18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
B 19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungs-systeme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 14
B 20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 48
B
Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 3
X 22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 7
X 22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 87
X 22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 91
X 23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 6
X 24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 4
X 25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 31
X 25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 37
X 25C Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 98
X 25D Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 99
X 25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 112
X 25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 123
X 26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 19
X 27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
B 28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 38
X 29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 23
X 30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 77
X 31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 16
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbauvorschriften
B 32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 125
A 33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 121
A 34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
C - a)
- Entfrostung der Windschutzscheibe
Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird. - b)
- Trocknung der Windschutzscheibe
Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird. 35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
C - a)
- Windschutzscheiben-Wischanlage
Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010.
Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt.
- b)
- Windschutzscheiben-Waschanlage
Es gilt Anhang III Abschnitt 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5. 36A Heizungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 122
C
Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.
- a)
- alle Heizungssysteme
Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. - b)
- Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)
Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. 37A Radabdeckungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
B 38A Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
X 40 Motorleistung Richtlinie 80/1269/EWG A
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor selbst herstellt)
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.
41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG A OBD Kann auf Antrag des Fahrzeugherstellers entfallen. 41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG)
Nr. 595/2009
A
Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.
44A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
B
Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
45A Sicherheitsglas Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 43
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
B 46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG Bauteile X 46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
B
Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.
46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 30
Bauteile X 46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 117
Bauteile X 46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 64
Bauteile X Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems B
Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 55
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
B 53A Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 94
C
Die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Punkt 14A dieser Tabelle entsprechen.
54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 95
C
(gilt ab 1. November 2014)
Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.
58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 - a)
- Technische Anforderungen an ein Fahrzeug
N/A - b)
- Frontschutzsysteme
X 59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG N/A
Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.
61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG A
Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EU) Nr. 79/2009 X 63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Siehe Fußnote(17) der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden 64 Gangwechselanzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
N/A 67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 67
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
A 68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 97
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
B 69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 100
B 70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 110
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
A 72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 N/A Tabelle 2
Fahrzeuge der Klasse N1
Nr. Genehmigungsgegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen 1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG A 1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A 2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A - a)
- On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
- b)
- Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
N/A - c)
- Zugang zu Informationen
Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. - d)
- Messung der Leistung
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.
3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 34
- a)
- Behälter für flüssigen Kraftstoff
B - b)
- Einbau in das Fahrzeug
B 3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
B 4A Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
B 5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 79
C - a)
- Mechanische Systeme
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.01.
Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.
- b)
- komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme
Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.
Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden.
6A Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 11
C - a)
- Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Alle Anforderungen gelten. - b)
- Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11)
Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4. und 6.3. über Türschlösser. 7A Akustische Warneinrichtungen/Signale Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 28
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau in das Fahrzeug
B 8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 46
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau in das Fahrzeug
B 9A Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 13
- a)
- Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
A - b)
- Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13. 9B Bremsen (PKW) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 13-H
- a)
- Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
A - b)
- Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)
Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H. 10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 10
B 13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden
14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 12
C - a)
- Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere
Eine Prüfung ist erforderlich. - b)
- Prüfkörper-Test
Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist. - c)
- Kopfform-Prüfung
Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist. 15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 17
B 17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
D 17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 39
B 18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
B 19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 14
B 20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 48
B
Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 3
X 22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 7
X 22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 87
X 22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 91
X 23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 6
X 24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 4
X 25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 31
X 25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 37
X 25C Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 98
X 25D Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 99
X 25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 112
X 25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 123
X 26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 19
X 27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
B 28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 38
X 29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 23
X 30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 77
X 31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 16
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau-vorschriften
B 33A Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 121
A 34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
Entfällt
Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutz-scheibe auszurüsten.
35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
Entfällt
Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutz-scheiben-Wischanlage und Windschutz-scheiben-Waschanlage auszurüsten.
36A Heizungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 122
C
Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.
- a)
- alle Heizungssysteme
Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. - b)
- Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)
Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. 38 In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 25
X 40 Motorleistung Richtlinie 80/1269/EWG A
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor selbst herstellt)
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.
41 Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5) Richtlinie 2005/55/EG A OBD Kann auf Antrag des Fahrzeugherstellers entfallen. 41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG)
Nr. 595/2009
A
Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.
43A Spritzschutzsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
B 45A Sicherheitsglas Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 43
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
B 46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG Bauteile X 46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
B
Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.
46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 30
Bauteile X 46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 54
Bauteile X 46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 117
Bauteile X 46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 64
Bauteile X Einbau eines Reifedrucküberwachungssystems B
Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.
48 Massen und Abmessungen Richtlinie 97/27/EG B 48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
B Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen. 49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 61
C - a)
- Allgemeine Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 61. - b)
- Besondere Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 61. 50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 55
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
B 54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 95
C C Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden.
56 Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 105
A 58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 - a)
- Technische Anforderungen an ein Fahrzeug
Entfällt - b)
- Frontschutzsysteme
X 59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG Entfällt
Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.
61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG B
Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EU) Nr. 79/2009 X 63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Siehe Fußnote(18) der Tabelle in Teil 1 Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden 67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 67
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
A 68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 97
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
B 69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 100
B 70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN/ECE-Regelung Nr. 110
- a)
- Bauteile
X - b)
- Einbau
A 71 Festigkeit des Fahrerhauses Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 29
C 72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 N/A
Anlage 2
Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden
-
0.
-
ZIEL
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn- a)
- es zuvor noch nicht zugelassen war oder
- b)
- es zum Zeitpunkt der Beantragung einer Einzelgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.
Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste(19).
- 1.
- VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
- 1.1.
- Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen. Für diese Zwecke:- a)
- ist die tatsächliche Zahl der Sitzplätze zu berücksichtigen;
- b)
- muss die technisch zulässige Gesamtmasse der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.
- 1.2.
- Antrag auf Einzelgenehmigung
- a)
- Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
- b)
- Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.
Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug” bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.
Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.
- c)
- Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.
Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
- d)
- Die technischen Anforderungen nach Abschnitt 4 dieser Anlage sind einzuhalten.
Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.
- e)
- Bezüglich bestimmter Prüfungen, deren Durchführung in einigen in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Erklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.
Der Ausdruck „Übereinstimmungsbescheinigung” bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.
In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.
Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.
- 1.3.
- Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste
- a)
- Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste müssen der Kategorie A gemäß Artikel 41 Absatz 3 angehören.
- b)
- Abweichend von Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 2 müssen die Technischen Dienste folgenden Normen entsprechen:
- i)
- EN ISO/IEC 17025: 2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;
- ii)
- EN ISO/IEC 17020: 2004, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.
- c)
- Müssen auf Antrag des Antragstellers besondere Prüfungen durchgeführt werden, die eine spezielle Fachkompetenz erfordern, sind diese von einem der Kommission notifizierten Technischen Dienst nach Wahl des Antragstellers durchzuführen.
Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat „A” eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat „B” durchgeführt werden.
- 1.4.
- Prüfberichte
- a)
- Prüfberichte sind gemäß Abschnitt 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025: 2005 zu erstellen.
- b)
- Sie sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.
Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
- c)
- Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich einer eindeutigen Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.
- d)
- Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.
In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
- e)
- Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
- f)
- Prüfberichte nach Nummer 1.4.d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.
1.5. Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
1.6. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24.
1.7. Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.
1.8. Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen.
- 2.
- AUSNAHMEN
2.1. Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:- a)
- Artikel 12 zur Übereinstimmung der Produktion,
- b)
- die Artikel 8, 9, 13, 14 und 18 zum Typgenehmigungsverfahren.
- 2.2.
- Identifizierung des Fahrzeugtyps
- a)
- Insoweit möglich, sind der Fahrzeugtyp, die Variante bzw. die Version, die im Herkunftsland zugeteilt wurden, im Genehmigungsbogen anzugeben.
- b)
- Können Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version nicht festgestellt werden, da keine entsprechenden Angaben vorliegen, kann der übliche Handelsname des Fahrzeugs verwendet werden.
- 3.
- PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.- 4.
- TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Erläuterungen zur Anlage 2
- 1.
- In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:
- OEM:
- vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung,
- FMVSS:
- Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums),
- JSRRV:
- Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge),
- SAE:
- Society of Automotive Engineers (Internationaler Verband der Automobilingenieure),
- CISPR:
- Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen).
- 2.
- Bemerkungen:
- a)
- Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der Bestimmungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
- b)
- Für die Veranschlagung der CO2-Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:
Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m – 57,147
Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m – 11,371
Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m – 6,432
Dabei gilt: CO2 ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, „m” ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und „p” ist die Motorhöchstleistung in kW.
Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:
- a)
- Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
- b)
- ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.
- c)
- Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:
CFC = CO2 × k-1
Dabei gilt: „CFC” ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, CO2 ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Bemerkung (2b), „k” ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:
23,81 für Benzinmotoren;
26,49 für Dieselmotoren.
Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:
- a)
- Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
- b)
- ist liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.
- d)
- Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie 96/79/EG fallen.
- e)
- Entsprechen Fahrzeuge der Richtlinie 96/79/EG, ist ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie 74/297/EWG nicht erforderlich.
- f)
- Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 1,5 Tonnen.
Lfd. Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
---|---|---|
1 | Richtlinie 70/157/EWG (Zulässiger Geräuschpegel) | Vorbeifahrtmessung
Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2 | Richtlinie 70/220/EWG (Emissionen) | Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. |
2a | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) | Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBD
Abgastrübung
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.Messung der Leistung
|
3 | Richtlinie 70/221/EWG (Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) | Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
Hinterer Unterfahrschutz
|
4 | Richtlinie 70/222/EWG (Anbringung hinteres Kennzeichen) | Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen. |
5 | Richtlinie 70/311/EWG (Lenkanlagen) | Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6 | Richtlinie 70/387/EWG (Türverriegelungen und -scharniere) |
|
7 | Richtlinie 70/388/EWG (Schallzeichen) | Bauteile Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.Einbau in das Fahrzeug
|
8 | Richtlinie 2003/97/EG (Einrichtungen für indirekte Sicht) | Bauteile
Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht. |
9 | Richtlinie 71/320/EWG (Bremsen) | Allgemeine Bestimmungen
Betriebsbremsanlage
Feststellbremsanlage Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. |
10 | Richtlinie 72/245/EWG (Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) | Bauteile
Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
11 | Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Dieselmotoren) |
|
12 | Richtlinie 74/60/EWG (Innenausstattung) | Anordnung im Fahrzeuginneren
Elektrische Betätigungseinrichtungen
|
13 | Richtlinie 74/61/EWG (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) |
|
14 | Richtlinie 74/297/EWG (d) (Lenkanlage bei Unfallstößen) |
|
15 | Richtlinie 74/408/EWG (Sitzfestigkeit — Kopfstützen) | Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
Kopfstützen
|
16 | Richtlinie 74/483/EWG (Außenkanten) |
|
17 | Richtlinie 75/443/EWG (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) | Geschwindigkeitsmessgerät
Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18 | Richtlinie 76/114/EWG (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) | Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Fabrikschild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt. |
19 | Richtlinie 76/115/EWG (Gurtverankerungen) | Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
|
20 | Richtlinie 76/756/EWG (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
|
21 | Richtlinie 76/757/EWG (Rückstrahler) | Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22 | Richtlinie 76/758/EWG (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23 | Richtlinie 76/759/EWG (Fahrtrichtungsanzeiger) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24 | Richtlinie 76/760/EWG (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25 | Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) |
|
26 | Richtlinie 76/762/EWG (Nebelscheinwerfer) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27 | Richtlinie 77/389/EWG (Abschleppeinrichtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
28 | Richtlinie 77/538/EWG (Nebelschlussleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29 | Richtlinie 77/539/EWG (Rückfahrscheinwerfer) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30 | Richtlinie 77/540/EWG (Parkleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31 | Richtlinie 77/541/EWG (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) | Bauteile
Einbauvorschriften
|
32 | Richtlinie 77/649/EWG (Sichtfeld) |
|
33 | Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
|
34 | Richtlinie 78/317/EWG (Entfrostung/Trocknung) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. Als „geeignet” gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen. Als „geeignet” gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen. |
35 | Richtlinie 78/318/EWG (Scheibenwischer/-wascher) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. Als „geeignet” gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen. |
36 | Richtlinie 2001/56/EG (Heizung) |
|
37 | Richtlinie 78/549/EWG (Radabdeckungen) |
|
38 | Richtlinie 78/932/EWG (Kopfstützen) | Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht. |
39 | Richtlinie 80/1268/EWG (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch) |
|
40 | Richtlinie 80/1269/EWG (Motorleistung) |
|
41 | Richtlinie 2005/55/EG (Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 — OBD — Abgastrübung) | Auspuffemissionen
OBD
Abgastrübung
|
41a | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD | Auspuffemissionen
CO2-Emissionen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.OBD
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.Messung der Leistung
|
44 | Richtlinie 92/21/EWG (Massen und Abmessungen) |
|
45 | Richtlinie 92/22/EWG (Sicherheitsglas) | Bauteile
Einbau
|
46 | Richtlinie 92/23/EWG (Reifen) | Bauteile Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s” (für Geräusch) tragen.Einbau
|
50 | Richtlinie 94/20/EG (Verbindungseinrichtungen) | Selbstständige technische Einheiten
Anbringung am Fahrzeug Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht. |
53 | Richtlinie 96/79/EG (Frontalaufprall) (e) |
|
54 | Richtlinie 96/27/EG (Seitenaufprall) |
|
58 | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (Fußgängerschutz) | Bremsassistent Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.Fußgängerschutz Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013.Frontschutzsysteme Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
72 | Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme) | Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
---|---|---|
1 | Richtlinie 70/157/EWG (Zulässiger Geräuschpegel) | Vorbeifahrtmessung
Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2 | Richtlinie 70/220/EWG (Emissionen) | Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBD
|
2a | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) | Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.OBD
Abgastrübung
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.Messung der Leistung
|
3 | Richtlinie 70/221/EWG (Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) | Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
Hinterer Unterfahrschutz
|
4 | Richtlinie 70/222/EWG (Anbringung hinteres Kennzeichen) | Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen. |
5 | Richtlinie 70/311/EWG (Lenkanlagen) | Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6 | Richtlinie 70/387/EWG (Türverriegelungen und -scharniere) |
|
7 | Richtlinie 70/388/EWG (Schallzeichen) | Bauteile Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.Einbau in das Fahrzeug
|
8 | Richtlinie 2003/97/EG (Einrichtungen für indirekte Sicht) | Bauteile
Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht. |
9 | Richtlinie 71/320/EWG (Bremsen) | Allgemeine Bestimmungen
Betriebsbremsanlage
Feststellbremsanlage Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. |
10 | Richtlinie 72/245/EWG (Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) | Bauteile
Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
11 | Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Dieselmotoren) |
|
13 | Richtlinie 74/61/EWG (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) |
|
14 | Richtlinie 74/297/EWG (f) (Lenkanlage bei Unfallstößen) |
|
15 | Richtlinie 74/408/EWG (Sitzfestigkeit — Kopfstützen) | Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen.Kopfstützen
|
17 | Richtlinie 75/443/EWG (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) | Geschwindigkeitsmessgerät
Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18 | Richtlinie 76/114/EWG (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) | Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Fabrikschild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19 | Richtlinie 76/115/EWG (Gurtverankerungen) | Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
|
20 | Richtlinie 76/756/EWG (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
|
21 | Richtlinie 76/757/EWG (Rückstrahler) | Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22 | Richtlinie 76/758/EWG (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23 | Richtlinie 76/759/EWG (Fahrtrichtungsanzeiger) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24 | Richtlinie 76/760/EWG (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25 | Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) |
|
26 | Richtlinie 76/762/EWG (Nebelscheinwerfer) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27 | Richtlinie 77/389/EWG (Abschleppeinrichtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. |
28 | Richtlinie 77/538/EWG (Nebelschlussleuchten) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29 | Richtlinie 77/539/EWG (Rückfahrscheinwerfer) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30 | Richtlinie 77/540/EWG (Parkleuchten) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31 | Richtlinie 77/541/EWG (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) | Bauteile
Einbauvorschriften
|
33 | Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
|
34 | Richtlinie 78/317/EWG (Entfrostung/Trocknung) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. |
35 | Richtlinie 78/318/EWG (Scheibenwischer/-wascher) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. |
36 | Richtlinie 2001/56/EG (Heizung) |
|
39 | Richtlinie 80/1268/EWG (CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch) |
|
40 | Richtlinie 80/1269/EWG (Maschinenleistung) |
|
41 | Richtlinie 2005/55/EG (Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V — OBD — Abgastrübung) | Auspuffemissionen
OBD
Abgastrübung
|
41a | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD | Auspuffemissionen
CO2-Emissionen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.OBD
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.Messung der Leistung
|
45 | Richtlinie 92/22/EWG (Sicherheitsglas) | Bauteile
Einbau
|
46 | Richtlinie 92/23/EWG (Reifen) | Bestandteile Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s” (für Geräusch) tragen.Einbau
|
48 | Richtlinie 97/27/EG (Massen und Abmessungen) |
|
49 | Richtlinie 92/114/EWG (Führerhaus-Außenkanten) |
|
50 | Richtlinie 94/20/EG (Verbindungseinrichtungen) | Selbstständige technische Einheiten
Anbringung am Fahrzeug Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht. |
54 | Richtlinie 96/27/EG (Seitenaufprall) |
|
56 | Richtlinie 98/91/EG (Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter) | Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen. |
58 | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (Fußgängerschutz) | Bremsassistent Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.Fußgängerschutz Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2500 kg ab dem 24. August 2019.Frontschutzsysteme Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
72 | Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme) | Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
TEIL II
Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0(20) (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958” der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(21) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt. Sämtliche späteren Änderungen der nachstehend aufgeführten UN/ECE-Regelungen (2) sind als ebenfalls gleichwertig zu anzusehen sofern die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG zugestimmt hat.Genehmigungsgegenstand | UN-Regelungen | Änderungsserie | |
---|---|---|---|
1(****) | Zulässiger Geräuschpegel | 51 59 | 02 01 |
1.a | Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) | 51 | 03 |
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) | 138 | 01 | |
Ersatzschalldämpferanlagen | 59 | 02 | |
58 | Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) | 127 | 00 |
Bremsassistenzsystem | 139 | 00 | |
59(*****) | Recyclingfähigkeit | 133 | 00 |
62(******) | Wasserstoffspeichersysteme | 134 | 00 |
65 | Notbremsassistenzsysteme | 131 | 01 |
66 | Spurhaltewarnsystem | 130 | 00 |
Fußnote(n):
- (1)
Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2610 kg.. Auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2840 kg.
- (2)
Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 67 bzw. UN/ECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.
- (3)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13.
- (4)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Teil A von Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H.
- (*)
- (4A)
- Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.
- (**)
- (4B)
- Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UN/ECE-Regelung Nr. 80 fallen.
- (5)
Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.
- (6)
Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.
- (7)
Für Fahrzeuge, die mit einem Elektroantrieb ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 85 erforderlich.
- (8)
Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung (1) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
- (9)
Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern ihre Bezugsmasse 2840 kg nicht überschreitet).
Weitere Alternativen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
- (***)
- (9A)
- Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.
- (10)
Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.
- (11)
Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.
- (12)
Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt” ( „R-Punkt” ) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.
- (13)
Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.
- (14)
Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. Tabelle 1.
- (15)
Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist verbindlich, jedoch wird keine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt, da die Position die Kombination der folgenden Einzelpositionen abdeckt: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57A und 64 bis 71.
- (16)
Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7500 kg.
- (17)
Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 1.
- (18)
Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 2. Die Buchstaben in Tabelle 2 haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1.
- (19)
Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.
- (20)
ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.
- (21)
ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.
- (****)
Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.
- (*****)
Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.
- (******)
Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
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