ANHANG V RL 2007/46/EG
VERFAHREN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG
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0.
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Ziele und Anwendungsbereich
- 0.1
- In diesem Anhang werden die Verfahren für die korrekte Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 festgelegt.
- 0.2
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Er enthält ebenfalls:
- a)
- die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der Technischen Dienste gemäß Artikel 41 von Bedeutung sind;
- b)
- die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von Technischen Diensten gemäß Artikel 42;
- c)
- die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die Technischen Dienste.
-
1.
-
Typgenehmigungsverfahren
Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:- a)
- zu überprüfen, ob alle EG-Typgenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsakten für den Fahrzeugtyp gelten und den Vorschriften entsprechen;
- b)
- sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
- c)
- falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
- d)
- an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;
- e)
- falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
- f)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
- g)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.
- 2.
- Kombination von technischen Spezifikationen
Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:Technische Spezifikationen | Fahrzeugklasse | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |
Motor | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Getriebe | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Anzahl der Achsen | — | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung) | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Art des Aufbaus | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Anzahl der Türen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Links- oder Rechtslenker | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Anzahl der Sitze | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Ausstattungs-varianten | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
- 3.
- Spezifische Bestimmungen
Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde,- a)
- die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
- b)
- zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
- c)
- falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
- d)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
- e)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.
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