ANHANG V RL 2007/46/EG

VERFAHREN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

0.
Ziele und Anwendungsbereich

0.1
In diesem Anhang werden die Verfahren für die korrekte Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 festgelegt.
0.2
Er enthält ebenfalls:

a)
die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der Technischen Dienste gemäß Artikel 41 von Bedeutung sind;
b)
die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von Technischen Diensten gemäß Artikel 42;
c)
die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die Technischen Dienste.

1.
Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:
a)
zu überprüfen, ob alle EG-Typgenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsakten für den Fahrzeugtyp gelten und den Vorschriften entsprechen;
b)
sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
c)
falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
d)
an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;
e)
falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
f)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
g)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

2.
Kombination von technischen Spezifikationen

Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
Technische SpezifikationenFahrzeugklasse
M1M2M3N1N2N3O1O2O3O4
MotorXXXXXX
GetriebeXXXXXX
Anzahl der AchsenXXXXXXXXX
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)XXXXXX
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)XXXXXXXXXX
Art des AufbausXXXXXXXXXX
Anzahl der TürenXXXXXXXXXX
Links- oder RechtslenkerXXXXXX
Anzahl der SitzeXXXXXX
Ausstattungs-variantenXXXXXX

3.
Spezifische Bestimmungen

Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde,
a)
die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
b)
zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
c)
falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
d)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
e)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

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