Artikel 6a RL 2009/21/EG

Datenbank für Informationen über Schiffe

(1) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Datenbank für Informationen über Schiffe mit den in Artikel 6 genannten Informationen, die Dienste im Zusammenhang mit der Ausstellung und Prüfung elektronischer Zeugnisse für die Mitgliedstaaten bereitstellt. Diese Datenbank für Informationen über Schiffe wird bis zum 6. Januar 2030 eingerichtet. Die Mitgliedstaaten können an diese Datenbank angebunden werden. Die Datenbank kann auf der Grundlage der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehenen Datenbank errichtet werden und ähnliche Funktionen wie die letztgenannte Datenbank bieten.

(2) Unbeschadet der nationalen Datenschutzanforderungen gilt für Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank für Informationen über Schiffe entscheiden, Folgendes:

a)
Sie können Informationen über die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen, einschließlich Informationen über Mängel und Zeugnisse, an die Datenbank für Informationen über Schiffe weitergeben und
b)
sie können diese Datenbank nutzen, um elektronische Zeugnisse für ihre Schiffe auszustellen, zu unterzeichnen, zu bestätigen, zu verlängern und zu widerrufen.

Diese Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit den Anforderungen dieser Datenbank kompatibel und interoperabel sind.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Inspektionsdaten die für die Durchführung dieser Richtlinie relevanten Daten aus der Datenbank für Informationen über Schiffe abgerufen werden können.

(4) Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank entschieden haben, erhalten Zugang zu allen Informationen, die in der Datenbank für Informationen über Schiffe gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und in dem in der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehenen Überprüfungssystem gespeichert sind. Diese Richtlinie steht dem Austausch solcher Informationen zwischen den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten, mit der Kommission oder mit der EMSA nicht entgegen.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Datenbank, einschließlich der Bedingungen für den Zugang zu den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an die Datenbank übermittelten Informationen durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

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