Artikel 23 RL 2014/41/EU

Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme

(1) Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.

(2) Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für eine zeitweilige Überstellung nach dem vorliegenden Artikel.

(3) Die durch die Anwendung des vorliegenden Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der betroffenen Person in den Vollstreckungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.

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