Artikel 3 RL 94/33/EG
Begriffsbestimmungen
In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „junger Mensch” jede Person unter 18 Jahren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1;
- b)
- „Kind” jeden jungen Menschen, der noch nicht 15 Jahre alt ist oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt;
- c)
- „Jugendlicher” jeden jungen Menschen, der mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt;
- d)
-
„leichte Arbeit” jede Arbeit, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, sich
- i)
- weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder
- ii)
- noch auf ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Programmen zur Berufsberatung oder -ausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nachteilig auswirkt;
- e)
- „Arbeitszeit” jegliche Zeitspanne, während der der junge Mensch gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;
- f)
- „Ruhezeit” jegliche Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
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