Artikel 3 RL 94/33/EG

Begriffsbestimmungen

In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„junger Mensch” jede Person unter 18 Jahren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1;
b)
„Kind” jeden jungen Menschen, der noch nicht 15 Jahre alt ist oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt;
c)
„Jugendlicher” jeden jungen Menschen, der mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt;
d)
„leichte Arbeit” jede Arbeit, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, sich

i)
weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder
ii)
noch auf ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Programmen zur Berufsberatung oder -ausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nachteilig auswirkt;

e)
„Arbeitszeit” jegliche Zeitspanne, während der der junge Mensch gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;
f)
„Ruhezeit” jegliche Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

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