ANHANG III-A RL 97/24/EG
SCHEINWERFER FÜR KLEINKRAFTRÄDER
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1.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Die Scheinwerfer müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt und sie die in diesem Anhang vorgeschriebenen Merkmale behalten.
1.2. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.
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2.
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BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1. Die richtige Lage der Abschlußscheibe in bezug auf das optische System muß eindeutig gekennzeichnet und gegen Verdrehung im Betrieb gesichert sein.
2.2. Zur Messung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke ist ein Meßschirm nach Anlage 1 oder 2 und eine Prüflampe mit glattem und farblosem Kolben entsprechend einer der in Abschnitt 2.1 des Anhangs III vorgesehenen Kategorien zu verwenden. Die Prüflampen sind entsprechend den in den technischen Unterlagen (siehe Anhang IV) für diese Lampen vorgeschriebenen Werten auf den jeweiligen Bezugslichtstrom einzustellen.
2.3. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß, aus einer Entfernung von 10 m gemessen, über eine horizontale Länge von mindestens ± 900 mm so gerade und horizontal wie möglich verlaufen (für Halogenlampen: eine Länge von mindestens ± 2250 mm, gemessen aus einer Entfernung von 25 m; siehe Anlage 2). Werden die Scheinwerfer nach der Anlage 1 eingestellt, so müssen sie die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
2.4. Das Bild des Lichtbündels darf keine seitlichen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die eine gute Sicht beeinträchtigen.
2.5. Die Beleuchtungsstärke auf dem Schirm gemäß Abschnitt 2.2 ist mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates mit 65 mm Seitenlänge liegt.
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3.
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ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR ÜBERPRÜFUNGEN, DIE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEI DER KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION GEMÄSS ANHANG I ABSCHNITT 5.2.4 DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN
Die Aufstellung der photometrischen Merkmale der Scheinwerfer, die nach den allgemeinen Bestimmungen über die Konformitätsprüfungen ermittelt wird, ist auf die Punkte HV — LH — RH — L 600 — R 600 (siehe Abbildung in der Anlage 1) zu beschränken.© Europäische Union 1998-2021
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