Artikel 10 VO (EG) 2003/1782
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
- —
-
2005: 3 %
- —
-
2006: 4 %,
- —
-
2007: 5 %,
- —
-
2008: 5 %,
- —
-
2009: 5 %,
- —
-
2010: 5 %,
- —
-
2011: 5 %,
- —
-
2012: 5 %.
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 nach Abzug der Gesamtbeträge im Sinne des Anhangs II ergeben, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.
(3) Ein Betrag in Höhe von einem Prozentpunkt wird dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die betreffenden Einsparungen erzielt wurden. Die restlichen Beträge werden den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien zugewiesen:
- —
-
landwirtschaftliche Fläche,
- —
-
Beschäftigung in der Landwirtschaft,
- —
-
Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Kaufkraftparität.
Jeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 80 % des Gesamtbetrags, der bei ihm durch die Modulation erwirtschaftet wurde.
(4) Lag in einem Mitgliedstaat im Zeitraum 2000 bis 2002 der Anteil der Roggenproduktion im Durchschnitt über 5 % seiner gesamten Getreideproduktion und überstieg der Anteil im selben Zeitraum 50 % der gesamten Roggenproduktion der Gemeinschaft, so werden abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 dem betreffenden Mitgliedstaat bis einschließlich 2013 mindestens 90 % der bei ihm erwirtschafteten Modulationserträge wieder zugewiesen.
In diesem Fall werden unbeschadet der Möglichkeit gemäß Artikel 69 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels in den Roggen erzeugenden Regionen zur Verfügung gestellt.
Im vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Getreide” die in Anhang IX aufgeführten Getreidearten.
(5) Absatz 1 gilt nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras, der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden.
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