Artikel 9 VO (EG) 2003/1782
Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Die Beträge, die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben, werden dem EAGFL, Abteilung Garantie, gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 25 % dieser Beträge einbehalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.