Artikel 11 VO (EG) 2003/1782

Haushaltsdisziplin

(1) Damit die derzeit in Teilrubrik 1a (Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen) eingestellten Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, die in dem Beschluss der im Rat (Tagung vom 18. November 2002) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Brüssel, 24./25. Oktober 2002) festgelegt wurden, wird ab dem Haushaltsplan 2007 eine Anpassung der Direktbeihilfen vorgenommen, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Teilrubrik 1a für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in den Artikeln 143d und 143e ausgewiesenen Beträge und vor Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 Mio. EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird. Dies gilt unbeschadet der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013.

(2) Der Rat nimmt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres vor, für das die Anpassungen gelten.

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