Artikel 12 VO (EG) 2003/1782
Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.
Für die ersten Direktzahlungen von 5000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
(2) Der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die in Anhang II festgesetzten nationalen Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Erforderlichenfalls wird der zusätzliche Beihilfebetrag von den Mitgliedstaaten um einen linearen Prozentsatz angepasst, um die in Anhang II festgesetzten Obergrenzen einzuhalten.
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
(4) Ab dem Haushaltsplan 2007 überprüft die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die in Anhang II festgesetzten Obergrenzen, um dem strukturellen Wandel der Betriebe Rechnung zu tragen.
(5) Für die neuen Mitgliedstaaten werden die Obergrenzen gemäß Absatz 2 von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.
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