Artikel 12a VO (EG) 2003/1782
Gültigkeit für die neuen Mitgliedstaaten
(1) Die Artikel 10 und 12 gelten für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entspricht.
(2) Im Rahmen der Anwendung des in Artikel 143a vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen gilt Artikel 11 für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entspricht.
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