Artikel 13 VO (EG) 2003/1782

Errichtung des Systems

(1) Die Mitgliedstaaten richten bis zum 1. Januar 2007 ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatung” genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder von privaten Stellen durchgeführt wird.

(2) Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

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