Artikel 106 VO (EG) 2003/1782

Flachs und Hanf

Für Faserflachs und -hanf wird eine Flächenzahlung gegebenenfalls nur dann gewährt, wenn der Vertrag oder die entsprechenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen oder eingegangen werden.

Bei Faserhanf gelten für die Flächenzahlung auch die Voraussetzungen des Artikels 52 der vorliegenden Verordnung.

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