Artikel 107 VO (EG) 2003/1782

Stilllegung

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 71 müssen Betriebsinhaber, die die Flächenzahlung beantragen, einen Teil der Anbauflächen ihres Betriebs stilllegen und erhalten dafür die Ausgleichszahlung.

(2) Für jeden Betriebsinhaber, der eine Flächenzahlung beantragt, wird die Stilllegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß diesem Kapitel stillgelegt.

Der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung wird für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.

(3) Die stillgelegten Flächen können genutzt werden

für die Erzeugung von Rohstoffen, die in der Gemeinschaft zu nicht unmittelbar für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern wirksame Kontrollsysteme angewandt werden,

für den Anbau von Futterleguminosen in landwirtschaftlichen Betrieben, deren gesamte Erzeugung den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt.

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.

(4) Die Menge der für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse, die voraussichtlich infolge des Anbaus von Ölsaaten auf gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich stillgelegten Flächen zur Verfügung stehen, wird für die Einhaltung des Grenzwerts von 1 Million Tonnen gemäß Artikel 56 Absatz 3 berücksichtigt.

(5) Werden für bewässerte und nicht bewässerte Flächen unterschiedliche Erträge festgesetzt, so kommt der Stilllegungsausgleich für nicht bewässerte Flächen zur Anwendung.

(6) Die Betriebsinhaber können den Stilllegungsausgleich für Flächen erhalten, die sie über ihre Quote hinaus freiwillig stillgelegt haben. Die Mitgliedstaaten gestatten den Betriebsinhabern, mindestens 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellten Fläche stillzulegen, für die eine Zahlung beantragt wird und die gemäß diesem Artikel stillgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können höhere Prozentsätze festlegen, die den besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Bewirtschaftung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleisten.

Im Fall der Anwendung des Artikels 66 findet der vorliegende Absatz entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Einzelbestimmungen Anwendung.

(7) Betriebsinhaber, die eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragen, die bei Zugrundelegung der für ihre Region festgesetzten Getreidedurchschnittserträge höchstens der für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigten Fläche entspricht, sind von der Stilllegungsverpflichtung befreit. Absatz 6 findet auf diese Betriebsinhaber Anwendung.

(8) Unbeschadet von Artikel 108 können

Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates) stillgelegt wurden und weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

im Rahmen von Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) aufgeforstete Flächen

aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags auf die in Absatz 1 genannte Stilllegungsverpflichtung bis zu einer Höchstgrenze je Betrieb, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt werden kann, angerechnet werden. Solche Höchstgrenzen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als dies erforderlich ist, um zu vermeiden, dass sich ein unverhältnismäßig hoher Anteil der für die betreffende Regelung verfügbaren Mittel auf nur wenige Betriebe konzentriert.

Für diese Flächen wird jedoch die Flächenzahlung nach Artikel 104 der vorliegenden Verordnung nicht geleistet und werden die Beihilfen nach Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf einen Höchstbetrag beschränkt, der der Flächenzahlung für die Stilllegung gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung entspricht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die im vorliegenden Absatz vorgesehene Regelung nicht auf neu hinzukommende Antragsteller in Regionen anzuwenden, in denen die regionale Grundfläche ständig in bedeutendem Umfang überschritten zu werden droht.

(9) Stillgelegte Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 Meter breit sein. Aus hinreichend begründeten ökologischen Gründen können die Mitgliedstaaten Flächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und mit einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren.

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