Artikel 108 VO (EG) 2003/1782
Einen Zahlungsanspruch begründende Flächen
Anträge auf Zahlungen können nicht für Flächen gestellt werden, die zu dem Zeitpunkt, der für Flächenbeihilfeanträge vorgesehen ist, als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.
Für die neuen Mitgliedstaaten können Anträge auf Zahlungen nicht für Flächen gestellt werden, die am 30. Juni 2003 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.Für Bulgarien und Rumänien können jedoch keine Anträge auf Zahlungen für Flächen gestellt werden, die am 30. Juni 2005 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.
Die Mitgliedstaaten können nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels abweichen, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass diese Abweichungen zu einer nennenswerten Ausweitung der Agrarfläche führen, für die insgesamt Anspruch auf Zahlung besteht.
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