Artikel 71g VO (EG) 2003/1782

Flächennutzung

(1) Die Betriebsinhaber dürfen abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe des vorliegenden Artikels die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Produktion von anderen als für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln nutzen, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird, ausgenommen Kulturen im Sinne des Artikel 51 Buchstabe a.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Hektarzahl fest, die gemäß Absatz 1 genutzt werden kann, indem sie anhand objektiver Kriterien die durchschnittliche Hektarzahl, die für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf nationaler Ebene im Dreijahreszeitraum 2000 bis 2002 genutzt wurde, auf die gemäß Artikel 71e Absatz 2 festgelegten Regionen aufteilen. Die durchschnittliche Hektarzahl auf nationaler Ebene und die Hektarzahl auf regionaler Ebene werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der von dem neuen Mitgliedstaat mitgeteilten Daten festgelegt.

(3) Im Rahmen der für die betreffende Region gemäß Absatz 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen:

a)
innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat;
b)
abweichend von Artikel 71a Absatz 1 Unterabsatz 2 im Falle der entsprechenden Anwendung von Artikel 40 und Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festzulegen ist.

(4) Innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach Anwendung des Absatzes 3 verbleibt, wird den Betriebsinhabern gestattet, die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf einer anderen Hektarfläche als der Hektarfläche im Sinne des Absatzes 3 innerhalb der Obergrenze einer Hektarzahl zu produzieren, die 2004 und/oder 2005 für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse genutzt wurde, wobei den Betriebsinhabern Vorrang eingeräumt wird, die die Erzeugnisse bereits 2004 innerhalb der Obergrenze der 2004 genutzten Hektarzahl produziert haben.

Im Falle der Anwendung des Artikels 71 oder des Artikels 143b werden die Jahre 2004 und 2005 jeweils durch das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr und das Anwendungsjahr selbst ersetzt.

(5) Für die Festlegung der individuellen Obergrenzen im Sinne der Absätze 3 und 4 verwenden die neuen Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers — soweit vorhanden — oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers, die sie als hinreichenden Beleg ansehen.

(6) Die Hektarzahl, für die die Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilt wurde, darf in keinem Fall die beihilfefähige Hektarzahl im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 übersteigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angegeben wird.

(7) Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.

(8) Der Bericht nach Artikel 60 betrifft auch die Durchführung in den neuen Mitgliedstaaten.

(9) Im Falle Bulgariens und Rumäniens:

a)
umfasst der Dreijahreszeitraum nach Absatz 2 die Jahre 2002 bis 2004;
b)
gilt als Referenzjahr nach Absatz 3 Buchstabe a das Jahr 2004;
c)
sind die Bezugnahme in Absatz 4 Unterabsatz 1 auf 2004 und/oder 2005 als Bezugnahme auf 2005 und/oder 2006 und die Bezugnahmen auf 2004 als Bezugnahmen auf 2005 zu verstehen.

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