Artikel 117 VO (EG) 2004/1973
Besatzdichte
1. Für jeden Erzeuger, der für ein und dasselbe Kalenderjahr einen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und einen Antrag auf Sonderprämie oder Mutterkuhprämie stellt, setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) fest, die der Anzahl Tiere entspricht, für die unter Berücksichtigung der Futterfläche des Betriebs eine Sonderprämie oder eine Mutterkuhprämie gewährt werden kann.
2. Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt verfahren:
- (a)
- Der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge wird Rechnung getragen, die dem betreffenden Erzeuger am 31. März vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums der in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wird.
- (b)
- Die Zahl der zur Erzeugung dieser Referenzmenge erforderlichen Milchkühe wird gemäß Artikel 103 dieser Verordnung berechnet.
3. Zur Festsetzung der Anzahl prämienfähiger Tiere wird
- (a)
- die gemäß den Bestimmungen des integrierten Systems festgesetzte Hektarzahl mit dem Besatzdichtefaktor gemäß Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 multipliziert;
- (b)
- von der so ermittelten Zahl die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) abgezogen, die der Anzahl Milchkühe entspricht, die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten Referenzmilchmenge erforderlich sind;
- (c)
- von der so ermittelten Zahl die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) abgezogen, die der Zahl der Schafe und/oder Ziegen entspricht, für die ein Prämienantrag gestellt wurde.
Die so ermittelte endgültige Zahl entspricht der Höchstzahl der Großvieheinheiten (GVE), für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können.
4. Die Mitgliedstaaten teilen jedem Erzeuger den für ihn festgestellten Besatzdichtefaktor und die sich daraus ergebende Anzahl Großvieheinheiten (GVE) mit, für die eine Prämie gewährt werden kann.
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