Artikel 118a VO (EG) 2004/1973

Bestimmung der Besatzdichte mit Hilfe von Tierzählungen

1. Um zu überprüfen, ob die gemäß Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelte Gesamtzahl Tiere dem Besatzdichtefaktor im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, setzt der betreffende Mitgliedstaat jährlich mindestens fünf Daten fest, an denen Tierzählungen vorgenommen werden, und teilt diese Daten der Kommission mit.

Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, dass jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt, müssen die Daten der Zählungen nach dem Zufallsprinzip so festgesetzt werden, dass sie für das gesamte Jahr repräsentativ sind, und jährlich geändert werden, und wird jedes Zählungsdatum a posteriori festgesetzt und darf dem Erzeuger frühestens zwei Wochen nach seiner Festsetzung mitgeteilt werden.

2. Die Mitgliedstaaten können Tiere an diesen Tagen nach einem der folgenden Verfahren ihrer Wahl zählen:

(a)
Der Mitgliedstaat fordert den Erzeuger auf, anhand seines Bestandsregisters bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin die Zahl seiner Großvieheinheiten (GVE) oder die Zahl der Tiere jeder der beiden Rinderkategorien gemäß der Tabelle in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzugeben;
(b)
der Mitgliedstaat berechnet die Anzahl Großvieheinheiten (GVE) anhand einer elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, sofern diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Extensivierungsprämienregelung ausreichende Garantien für die Richtigkeit der abgespeicherten Daten bietet.

3. Die Anzahl Großvieheinheiten (GVE), anhand deren festgestellt wird, ob ein Erzeuger die Besatzdichtefaktoren gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einhält, entspricht dem arithmetischen Mittel der bei den Zählungen festgestellten Großvieheinheiten, zuzüglich der Großvieheinheiten für Schafe und Ziegen, für die für dasselbe Kalenderjahr Prämienanträge gestellt wurden.

In Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, dass jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt, kann er jedoch vorsehen, dass die Anzahl gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) für die Dauer der Haltung der Tiere pro rata temporis berechnet wird.

4. Führt ein Erzeuger mittels der zu bestimmten Jahreszeiten anomal niedrigen Besatzdichten die gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/1999 erforderlichen Bedingungen auf künstliche Weise herbei, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle zur Anwendung des Artikels 29 derselben Verordnung geeigneten Maßnahmen.

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