Artikel 118b VO (EG) 2004/1973

Vereinfachte Bestimmung der Besatzdichte

1. Abweichend von Artikel 118a kann der Mitgliedstaat dem Erzeuger die Möglichkeit geben, eine einfachere Regelung zur Berechnung der Besatzdichte zu wählen.

In diesem Fall muss der Erzeuger in seinem Prämienantrag:

(a)
erklären, dass er den Höchstbesatzdichtefaktor gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem Tag, an dem er den Prämienantrag gestellt hat, jeden Tag eingehalten hat,
(b)
die Verpflichtung eingehen, dass er diesen Besatzdichtefaktor vom Tag seiner Antragstellung bis zum 31. Dezember einhalten wird.

Falls der Mitgliedstaat beschlossen hat, Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden, muss der Erzeuger auf seinem Antrag angeben, an welchen der beiden Höchstbesatzdichtefaktoren er sich hält. Der Erzeuger kann seine Entscheidung spätestens zu dem Zeitpunkt ändern, an dem eine Vor-Ort-Kontrolle seines Tierbestands angekündigt wird.

Der Erzeuger kann der zuständigen Behörde bis spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem eine Kontrolle seines Tierbestands angekündigt wird, mitteilen, dass er seine Verpflichtung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b) nicht aufrechterhält. In diesem Fall erhält er keine Extensivierungsprämie.

Die in Unterabsatz 2 vorgesehene Erklärung und Verpflichtung unterliegen der Kontroll- und Strafregelung des integrierten Systems.

2. Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/1999 in Anspruch nehmen bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen, teilen dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahrs mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.