Artikel 118c VO (EG) 2004/1973
Erzeuger in Berggebieten
1. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen möchten, teilen dies der Kommission mit und übermitteln gleichzeitig die relevanten Daten aus denen hervorgeht, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt werden.
Für die Zwecke von Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gilt als Erzeuger in Berggebieten jeder Erzeuger
- (a)
- dessen Betrieb in einem Berggebiet liegt
- (b)
- dessen Futterfläche zumindest zu 50 % in Berggebieten liegt.
Die Kommission entscheidet, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Entscheidungen gelten weiterhin.
2. Unbeschadet von Artikel 118 Absatz 1 müssen Erzeuger, die die Extensivierungsprämie gemäß Absatz 1 erhalten wollen, dies auf ihrem Beihilfeantrag angeben. Sie müssen während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, mindestens ebenso viele Milchkühe halten wie die Anzahl Milchkühe, für die die Extensivierungsprämie beantragt wird. Der Haltungszeitraum von sechs Monaten beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden.
Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums spezifische Fristen für die Einreichung vorsehen.
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