Artikel 118d VO (EG) 2004/1973
Höchstzahl der Kühe
Die Anzahl Milchkühe, für die einem Erzeuger die Extensivierungsprämie gewährt wird, darf nicht größer sein als
- (a)
- die Anzahl Milchkühe, die zur Erzeugung der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge erforderlich ist, die diesem Erzeuger am 31. März vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, der in dem betreffenden Kalenderjahr anläuft, wobei diese Anzahl Kühe nach der in Anhang XVI definierten durchschnittlichen Milchleistung berechnet wird;
- (b)
- der gesamte Kuhbestand des Betriebs, der gemäß Artikel 118a ermittelt wird, abzüglich der der individuellen Höchstgrenze des Erzeugers entsprechenden Anzahl Mutterkühe.
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