Artikel 119 VO (EG) 2004/1973

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mit, wenn sie hinsichtlich der Anwendung des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Definition des Begriffes „Weideland” ändern

2. Bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors in Anwendung dieses Unterabschnitts werden nur die beiden ersten Dezimalstellen berücksichtigt.

3. Darf aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Veterinärbehörden keines der Tiere den Produktionsbetrieb, außer zur Schlachtung, verlassen, so wird zur Anwendung dieses Unterabschnitts die Zahl der in dem Betrieb festgestellten GVE mit einem Koeffizienten von 0,8 multipliziert.

Diese Maßnahme ist auf die Zeit plus 20 Tage begrenzt, in der die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung Anwendung findet und unter der Voraussetzung, dass der Erzeuger schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Entscheidung die Präsenz der betreffenden Tiere der zuständigen Behörde mitgeteilt und alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Tierseuche vorzubeugen oder diese zu begrenzen.

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