Artikel 128 VO (EG) 2004/1973

Umrechnung in Landeswährung

Die Umrechnung der Prämienbeträge, der Extensivierungszahlung und der Ergänzungszahlungen in Landeswährung erfolgt nach dem pro rata temporis berechneten durchschnittlichen Umrechnungskurs, der im Dezember vor dem gemäß Artikel 127 ermittelten Anrechnungsjahr gilt. Der durchschnittliche Umrechnungskurs wird von der Kommission während des darauf folgenden Monats festgelegt.

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