Artikel 86 VO (EG) 2004/1973
Umrechnung in Landeswährung
Der maßgebliche Tatbestand für die Prämien und Zahlungen gemäß den Artikeln 113, 144 und 119 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Beginn des Kalenderjahres, für das die betreffende Prämie oder Zahlung gewährt wird.
Der Wechselkurs entspricht dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat Dezember anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. Die jährliche Festsetzung des Wechselkurses wird von der Kommission während des auf den maßgeblichen Tatbestand folgenden Monats vorgenommen.
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