Artikel 32 VO (EG) 2006/951

Anpassung an die Standardqualität

Preise, die festgesetzt werden, wenn die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt werden, und die sich nicht auf die Standardqualität beziehen, werden

a)
um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts erhöht, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse weniger als 48 % beträgt;
b)
um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts gesenkt, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse mehr als 48 % beträgt.

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