Artikel 32 VO (EG) 2006/951
Anpassung an die Standardqualität
Preise, die festgesetzt werden, wenn die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt werden, und die sich nicht auf die Standardqualität beziehen, werden
- a)
- um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts erhöht, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse weniger als 48 % beträgt;
- b)
- um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts gesenkt, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse mehr als 48 % beträgt.
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