Artikel 20 VO (EG) 2006/952
Zuordnung der Zuckerrübenernten
Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet.
Soweit ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, können Italien, Portugal und Spanien jedoch beschließen, dass Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, zeitlich dem laufenden Wirtschaftsjahr zugeordnet wird.
Italien, Portugal und Spanien unterrichten die Kommission über ihre Entscheidungen im Rahmen dieses Artikels spätestens bis zum 30. September 2006.
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