Artikel 21 VO (EG) 2006/952

Mitteilungen über die Erzeugung und die Lagerbestände

(1) Jeder zugelassene Zuckerhersteller bzw. jede zugelassene Raffinerie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfand, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d

a)
sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und
b)
am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren.

Diese Mengen werden aufgeschlüsselt nach

a)
Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen oder vom Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. Zusätzlich werden bei den Zuckermengen am Ende der Monate Juli, August und September diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;
b)
anderem Zucker.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, die Zuckermenge mit, die in den in Absatz 1 genannten Unternehmen am Ende jedes Monats eingelagert war, aufgeschlüsselt nach der Art des Zuckers gemäß Unterabsatz 2 des genannten Absatzes.

Im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, teilt letzterer den betreffenden Mitgliedstaaten vor Ende des darauf folgenden Monats die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet mit.

(3) Jeder zugelassene Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung stattfindet, bis zum 30. November mit, welche in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose bzw. in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup sich in seinem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren, aufgeschlüsselt nach

a)
Isoglucose oder Inulinsirup, die im besagten Unternehmen erzeugt wurden, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und übertragener Mengen gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
b)
anderen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Mengen Isoglucose und Inulinsirup mit, die am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres gelagert waren, aufgeschlüsselt gemäß Unterabsatz 1.

(4) Jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattgefunden hat, bis zum 15. jedes Monats mit, welche Isoglucosemengen, ausgedrückt in Trockenstoff, im Vormonat tatsächlich erzeugt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Monat spätestens bis Ende des zweiten darauf folgenden Monats die Isoglucoseerzeugung jedes betreffenden Unternehmens fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit.

Die im aktiven Veredelungsverkehr erzeugten Mengen werden getrennt gemeldet.

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