Artikel 22 VO (EG) 2006/952

Versorgungsbilanzen

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr werden Bilanzen der Versorgung der Gemeinschaft mit Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erstellt. Diese Bilanzen werden zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres konsolidiert.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. März für jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen die vorläufige Zucker- und Inulinsiruperzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit. Die Zuckererzeugung wird nach Monaten aufgeschlüsselt.

Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien ist die vorläufige Erzeugung an Rohrzucker bis zum 1. Juli zu ermitteln und zu melden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juni die Flächen und Erzeugermengen mit, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup bestimmt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 30. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit. Die Gesamterzeugung an Zucker wird nach Monaten aufgeschlüsselt.

(5) Muss die endgültige Zuckererzeugung auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 gemeldeten Daten geändert werden, so wird die sich daraus ergebende Abweichung bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres berücksichtigt, in dem diese Abweichung festgestellt wurde.

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