Artikel 36 VO (EG) 2007/1234

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Käse

(1) Zeichnet sich bei den in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e genannten Käsesorten eine Preis- und Bestandsentwicklung ab, die ein schwer wiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt, so kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

(2) Sind die Marktpreise der gelagerten Käsesorten bei Ablauf des Lagervertrags höher als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so kann die Kommission beschließen, den Beihilfebetrag entsprechend anzupassen.

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