ANHANG V VO (EG) 2007/1234

GEMEINSCHAFTLICHES HANDELSKLASSENSCHEMA FÜR DIE IN ARTIKEL 42 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

A.
Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

I.
Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Schlachtkörper” : der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
2.
„Schlachtkörperhälfte” : das durch die Zerlegung des unter Nummer 1 genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

II.
Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A:
Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren;
B:
Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere;
C:
Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere;
D:
Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;
E:
Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.

III.
Einstufung

Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:
1.
die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

FleischigkeitsklasseBeschreibung

S

erstklassig

Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)

E

vorzüglich

Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle

U

sehr gut

Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle

R

gut

Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle

O

mittel

Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle

P

gering

Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle

2.
das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

FettgewebsklasseBeschreibung

1

sehr gering

Keine bis sehr geringe Fettabdeckung

2

gering

Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar

3

mittel

Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle

4

stark

Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle

5

sehr stark

Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle

Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.

IV.
Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:
1.
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;
2.
ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
3.
ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.
Zum Zwecke der Feststellung des Marktpreises kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren eine andere Aufmachung vorgesehen werden.

V.
Einstufung und Kennzeichnung

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(*) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von ausgewachsenen Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(**) tragen, entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema eingestuft und gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

B.
Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

I.
Begriffsbestimmung

Der Ausdruck „Schlachtkörper” bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet.

II.
Einstufung

Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:
Klassev. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts
S60 und mehr(***)
E55 und mehr
U50 und mehr, jedoch weniger als 55
R45 und mehr, jedoch weniger als 50
O40 und mehr, jedoch weniger als 45
Pweniger als 40

III.
Aufmachung

Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht. Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1.
wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Absatz 1 festgelegten Standardaufmachung abweicht;
2.
wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen;
3.
wenn Schweineschlachtkörper in einheitlicher Weise enthäutet werden.

IV.
Muskelfleischanteil

1.
Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.
2.
Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

V.
Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.

C.
Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper

I.
Begriffsbestimmungen

Für die Ausdrücke „Schlachtkörper” und „Schlachtkörperhälfte” gelten die in Teil A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.

II.
Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A
Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;
B
Schlachtkörper anderer Schafe.

III.
Einstufung

1.
Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck „Keule” durch den Ausdruck „Hinterviertel” ersetzt.
2.
Abweichend von Nummer 1 können bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg die Mitgliedstaaten von der Kommission ohne Unterstützung durch den in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschuss ermächtigt werden, für die Einstufung folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden:

a)
Schlachtkörpergewicht,
b)
Fleischfarbe,
c)
Fettgewebe.

IV.
Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird. In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Aufmachungen im Verhältnis zur Referenzaufmachung ergeben, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

V.
Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(**)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(***)

Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine gesonderte Klasse von 60 v. H. oder mehr Muskelfleischanteil einführen, die die Bezeichnung S erhält.

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