Artikel 13 VO (EG) 2007/1386

Zulassung

Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.