Artikel 14 VO (EG) 2007/1386

Schiffsliste

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, und meldet der Kommission diese Liste in computerlesbarer Form. Die Kommission übermittelt diese Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat.

(2) Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3) Die in Absatz 2 genannte Liste enthält folgende Angaben:

a)
gegebenenfalls die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(*);
b)
das internationale Rufzeichen;
c)
gegebenenfalls den Schiffscharterer.

(4) Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben:

a)
Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;
b)
Zeitpunkt, ab dem das Schiff von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;
c)
Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, ab dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führte;
d)
Name des Schiffes;
e)
von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;
f)
Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;
g)
Name des Schiffseigners oder -charterers;
h)
Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;
i)
wichtigste Arten, die das Schiff im NAFO-Regelungsbereich fangen kann;
j)
vorgesehene Fanggebiete (Unterzonen).

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

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