Artikel 14 VO (EG) 2007/1386
Schiffsliste
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, und meldet der Kommission diese Liste in computerlesbarer Form. Die Kommission übermittelt diese Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat.
(2) Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(3) Die in Absatz 2 genannte Liste enthält folgende Angaben:
- a)
- gegebenenfalls die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(*);
- b)
- das internationale Rufzeichen;
- c)
- gegebenenfalls den Schiffscharterer.
(4) Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben:
- a)
- Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;
- b)
- Zeitpunkt, ab dem das Schiff von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;
- c)
- Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, ab dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führte;
- d)
- Name des Schiffes;
- e)
- von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;
- f)
- Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;
- g)
- Name des Schiffseigners oder -charterers;
- h)
- Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;
- i)
- wichtigste Arten, die das Schiff im NAFO-Regelungsbereich fangen kann;
- j)
- vorgesehene Fanggebiete (Unterzonen).
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).
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