Artikel 15 VO (EG) 2007/1386

Chartern von Gemeinschaftsschiffen

(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, gechartert werden, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren.

(2) Am Tage des Charterabschlusses übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet:

a)
seine Zustimmung zur Charter;
b)
die unter die Charter fallenden Arten und die mit dem Chartervertrag zugewiesenen Fangmöglichkeiten;
c)
die Dauer der Charter;
d)
Name des Charterers;
e)
die Vertragspartei, die das Schiff gechartert hat;

(3) Bei Beendigung der Charter teilt der Flaggenmitgliedstaat dies der Kommission mit, und die Kommission leitet diese Information unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)
das Schiff nicht die Genehmigung erhält, während der Dauer der Charter auf die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten zu fischen;
b)
das Schiff nicht die Genehmigung erhält, in ein und demselben Zeitraum im Rahmen von mehr als einer Charter zu fischen;
c)
das Charterschiff alle im Rahmen einer Charter erzielten Fänge und Beifänge von anderen Fangdaten getrennt in das Fischereilogbuch gemäß Artikel 18 einträgt.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Fänge und Beifänge gemäß Absatz 4 Buchstabe c getrennt von anderen nationalen Fangdaten gemäß Artikel 21. Die Kommission leitet diese Daten umgehend an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.