Artikel 16 VO (EG) 2007/1386

Überwachung des Fischereiaufwands

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich fischen. Der Fangplan enthält unter anderem Angaben zu dem Schiff bzw. den Schiffen, die an der Fischerei teilnehmen, und zu den geplanten Fangtagen, die im NAFO-Regelungsbereich verbracht werden sollen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten ihrer Schiffe in anderen Gebieten.

(4) Der Fangplan gibt außerdem Aufschluss über den Gesamtaufwand, der im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(5) Spätestens am 31. Januar jeden Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausgeübt haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs im Regelungsbereich. Die Fangtätigkeit von Schiffen, die in den Abteilungen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jede Abteilung getrennt gemeldet.

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