Artikel 17 VO (EG) 2007/1386
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit Hilfe des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission(*) gewonnenen Informationen über Schiffe unter ihrer Flagge, die im NAFO-Regelungsbereich fischen, dem NAFO-Sekretariat in Echtzeit elektronisch gemeldet werden.
(2) Sichtet ein Inspektor im NAFO-Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug, für das er keine VMS-Daten gemäß den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO erhalten hat, so teilt er dies unverzüglich dem Kapitän und dem Exekutivsekretär der NAFO mit.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
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